Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 23 Untergeordnete Zuteilung

Die bisherige Norm wird in Absatz 2 Buchstabe b präzisiert. Wenn eine Inhaberin eines Nummern- blocks einen Teil davon einer anderen Anbieterin zur Verfügung stellt, darf diese nicht ohne Kenntnis und Einwilligung der Nummernblockinhaberin Nummern daraus an eine weitere Anbieterin weiterge- ben. Damit soll sichergestellt werden, dass eine beliebig lange Kette von Unterzuteilungen nur unter Einwilligung und Kontrolle der Nummernblockinhaberin erfolgen kann. Es soll verhindert werden, dass Nummernbereiche (insbesondere im Ausland) unkontrolliert weitergegeben werden und letztlich der Nutzer der Nummer nicht mehr eruiert werden kann. Die Nummernblockinhaberin muss auch darüber wachen, dass weiter Unterzuteilungen nur an Anbieterinnen, die beim BAKOM registriert sind, vorge- nommen werden.

Art. 23 Abs. 3 wird aufgehoben, da dessen Inhalt neu in einen eigenen Artikel (Artikel 23b) überführt wird.

Art. 23b Nutzungsüberwachung

Der Inhalt von Artikel 23 Absatz 3 wird in den neu geschaffenen Artikel 23b überführt. Artikel 23 AEFV trägt den Titel «Untergeordnete Zuteilungen» und regelt in den Absätzen 1 und 2 die Zuteilungen von Nummern einer registrierten FDA an eine andere registrierte FDA. Der Titel verleitet zur Annahme, dass auch der bisherige Absatz 3 nur unterzugeteilte Nummer, also nur Nummern, welche von einer FDA einer anderen FDA zu Verfügung gestellt worden sind, betrifft. Dem ist jedoch nicht so. Betroffen sind vielmehr alle Nummern von Prepaid-Anwendungen, auch solche, die direkt von den Nummern- blockinhaberinnen an Kunden zugeteilt werden. Es erscheint demnach gesetzessystematisch nicht sachgerecht, dass diese Bestimmung bei Artikel 23 «Untergeordnete Zuteilungen» angesiedelt ist.

Daher wird mit dem neuen Artikel 23b ein eigenständiger Artikel für die Thematik dieser "Nutzungs- überwachung" geschaffen.

Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung

Diese neue Norm erlaubt dem SECO, die sicher feststellbare FDA für eine Nummer aufzufordern, An- rufe auf bestimmte Nummern zu sperren, wenn gegen Art. 3 UWG verstossen wird oder wurde. Die Regelung in der AEFV stellt eine parallele Norm zu der strafrechtlichen Schiene des UWG mit dem gemeinsamen Ziel der Bekämpfung von unerlaubten Werbeanrufen dar.

Da Anrufe auf die fragliche Nummer entweder zur Anbieterin, die den 10'000er-Block vom BAKOM zugeteilt erhalten hat, oder zur Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, geleitet werden und da- her eines dieser beiden Netze am Anruf beteiligt ist, erfolgt die Sperrung an dieser Stelle. Die Anbiete- rinnen können durch eine Abfrage beim BAKOM und bei Teldas über die Datenbanken identifiziert werden. Andere Anbieterinnen, denen die Nummer gemäss Artikel 23 AEFV unterzugeteilt wurde,

können einen Anruf auf die fragliche Nummer des Weiteren nicht ohne einen der beiden oben ge- nannten Anbieterinnen zum Ziel bringen.

Die Sperrung der Nummer ist zeitlich begrenzt. Sobald der Inhaber der Nummer identifizierbar und in der Schweiz erreichbar ist, wird die Sperrung der Nummer wieder aufgehoben. Der Eingriff stellt dem- nach ein relativ mildes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels dar. Verbindungen zur Nummer werden ohne vorherige Anhörung gesperrt. Die Geschwindigkeit der Sperrung ist massgebend für ihre Wirksamkeit. Bei Art. 15 der Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014 (VID; SR 784.104.2) erfolgt die Sperrung auch sofort. Eine Abweichung von Art. 15 VID ist jedoch sinnvoll.

Denn die Bestimmung in der AEFV betrifft die im Gegensatz zu den Domainnamen anders bewirt- schaftet und technisch anders verwalteten Nummern.

36/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens