Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Beispiele:
Funkamateur CEPT HB9XXX z. B. HB9FHA vorliegend teilt das
BAKOM 9FHA zu
Funkamateur CEPT* oder HB9X oder HB9XX z. B. HB9T oder vorliegend teilt das
Funkamateurverein HB9SM BAKOM 9T oder 9SM zu Funkamateur Novice HB3XXX z. B. HB3YDA vorliegend teilt das
BAKOM 3YDA zu
militärische Amateurfunk- HB4XX z. B. HB4G vorliegend teilt das
vereine BAKOM 4G zu
*Rufzeichen mit zweistelligem Suffix werden nur Amateurfunkvereinen zugeteilt.
Auf Gesuch können Amateurfunkvereinen auch Sonderrufzeichen auf ein Jahr befristet mit unter- schiedlichen Suffix-Längen zugeteilt werden (HBXXXX / HEXXX).
Art. 53 Anpassung der allgemeinen Bedingungen der Registerbetreiberin für die der Domain «.ch» untergeordneten Domain-Namen
Diese bei der Revision der AEFV vom 4. November 2009 eingeführt Übergangsbestimmung, die be- trifft die Regeln für die der Domain «.ch» untergeordneten Domain-Namen. 2014 wurden diese Re- gelns vollständig in die VID übertragen und alle entsprechenden Artikel in der AEFV aufgehoben.
Auch die in Artikel 53 AEFV vorgesehene Übergangsbestimmung hätte zu diesem Zeitpunkt aufgeho- ben werden müssen. Das wird nun nachgeholt.
Art. 54 Kurznummern (Übergangsbestimmung)
Die Frist für die Ausserbetriebnahme der Kurznummern für die Pannendienste wurde auf den 31. De- zember 2025 festgelegt. Dies, um sowohl den Inhaberinnen der Kurznummer 140 als auch den Benut- zerinnen und Benutzern dieser Dienste einen zumutbaren Übergang zu ermöglichen. Um sicherzustel- len, dass den Inhaberinnen aus dem Wegfall dieser Kurznummer keine Vorteile erwachsen können, dürfen sie bei Anrufen auf ebendiese Nummer nicht für ihre eigenen Dienste und Nummern werben.
Anhang Begriffe und Abkürzungen
Der 4. Eintrag (CUG Interlock Code [Closed User Group Interlock Code]: Parameter des Signalisie- rungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q. 700) wird aufgehoben, da diese Technik veraltet ist und nicht mehr benötigt oder benutzt wird.
4.3 Verordnung über Internet-Domains (VID)
Mit der Änderung des FMG vom 22. März 2019 wurden neue spezifische Bestimmungen zu den Inter- net-Domain-Namen verabschiedet (Art. 28b ff. FMG). Diese bilden die Grundlage für die Revision der Verordnung über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2). Zudem soll der Rechtsrahmen mit dieser Re- vision an die sich ständig ändernden Gegebenheiten bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität und auf dem Domain-Namen-Markt angepasst werden.
Ingress
Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision angepasst.
41/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens