Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Artikels 29 entsprechend angepasst und erfasst neu nur noch die Rettung über die Luft, die "Luftret- tungsdienste". Die Erbringer von solchen Luftrettungsdiensten verfolgen nebst dem im öffentlichen In- teresse stehenden Ziel der Rettung durchaus auch kommerzielle Zwecke. Dieses Merkmal unterschei- det die Luftrettungsdienste von den einzig im öffentlichen Interesse handelnden Anbietern von den Notrufdiensten nach Artikel 28 AEFV. Es rechtfertigt sich daher die Luftrettungsdienste gesondert von den restlichen Notrufdiensten in Artikel 29 zu belassen und sie folglich auch nicht gebührenbefreit zu behandeln.

Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit einge-

schränkter Mobilität

Der Verweis auf die FDV wird angepasst. Nicht mehr Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g sondern Buch- stabe f wird referenziert, was der FDV entspricht.

Zudem wird die für den Dienst verwendete Kurznummer nicht mehr explizit genannt. Damit wird eine analoge Handhabung wie in Artikel 28 AEFV erreicht. Schliesslich wird der bisherige Absatz 2, der eine Befreiung von der Gebührenzahlung vorsieht, aufgehoben, da er in die neue Fernmeldegebüh- renverordnung GebV-FMG aufgenommen wird.

Art. 33 Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen

Es erfolgen einige sprachliche Anpassungen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen. Die funktionalen Anforderungen für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Artikel 9 bis 13 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz; SR 784.101.112) werden in Artikel 34e FDV überführt.

Art. 34 Informationspflicht

Es erfolgen einige sprachliche Anpassungen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen.

4. Kapitel: Weitere Adressierungselemente

Da der Ausdruck Kommunikationsparameter nicht mehr verwendet wird, muss auch die Sachüber- schrift des 4. Kapitels angepasst werden.

Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens

Es erfolgen einige sprachliche Anpassungen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen.

Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens

In Absatz 1 erfolgen einige sprachliche Anpassungen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen.

Die Bezeichnung «Benutzerinnen» (Abs. 4 Bst. b) scheint nicht sachgerecht und wird mit «Inhaberin- nen» ersetzt.

38/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens