Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Binnenschiff auf internationa- HE9999 z. B. HE7666 AQUARIUS vorliegend teilt das
len Wasserstrassen BAKOM 7666 zu
Zur Kennzeichnung der Seefunkstellen im GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System; welt- weites Seenot- und Sicherheitsfunksystem) werden neben Schiffsnamen und Rufzeichen "Identifikati- onen" (MMSI) [MMSI = Maritime Mobile Service Identity] verwendet. Sie sind grundsätzlich 9-stellig und setzen sich aus dem 3-stelligen Ländercode (MID) [MID = Maritime Identification Digit] gefolgt von einer 6-stelligen Ziffernreihe zusammen (MID XXXXXX; X=Ziffern 0 bis 9). Jedem Land sind gemäss Radio Regulations eine oder mehrere Ländercodes zugewiesen. Die Schweiz hat die Seefunkkenn- zahl 269. Die Grundlage dazu ist REC ITU-R M.585. Beispiel der Kennzeichnung einer Seefunkstelle im GMDSS: MID 269123456. Das BAKOM teilt in diesem Beispiel "123456" zu.
VHF(very high frequency)-Handsprechfunkgeräte mit DSC (Digital Selective Calling) und GNSS (Glo- bal Navigation Satellite System) wird eine einzigartige 9-steillige Maritime Kennung für eine Maritime Anwendung zu speziellen Zwecken zugeteilt, welche mit der Zahl 8 beginnt, danach folgt der 3-stellige Ländercode MID, für die Schweiz 269 (8 MID XXXXX; X = Ziffern 0 bis 9). Die Grundlage dazu ist REC ITU-R M.585. Beispiel 826912345. Das BAKOM teilt "12345" zu.
ATIS (Automatic Transmitter Identification System) ist ein System für die automatische Identifizierung von Schiffsfunksendern nach Anhang B der europäischen Norm ETSI EN 300 698-1. Jede am Binnen- schifffahrtsfunk teilnehmende Schiffsfunkstelle muss ein Rufzeichen, den amtlichen Namen des Schif- fes, einen ATIS-Code, der den in Anhang B von ETSI EN 300 698-1 aufgeführten technischen Erfor- dernissen entspricht, und – sofern sie mit einer AIS (Automatic Identification System)-Anlage ausge- stattet ist - eine MMSI haben. Der ATIS-Code ist wie folgt aufgebaut: Z MID X1 X2 X3 X4 X5 X6, z. B 9269053756 (Z = immer 9; MID = Seefunkkennzahl des Landes, in dem das Schiff registriert ist; X1 X2 stehen für den zweiten oder dritten Buchstaben des Rufzeichens, wobei 01 A darstellt, 02 B dar- stellt, 03 C 04 D 05 E darstellt, usw. X3 X4 X5 X6 stehen für die die 4 Ziffern des Rufzeichens). Das BAKOM teilt im vorliegenden Beispiel "3756" zu).
Art. 47e Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk
Rufzeichen für den Flugfunk werden gestützt auf den mit der Revision des FMG erfolgten Paradig- menwechsel bezüglich Frequenznutzung ebenfalls nicht mehr mittels Konzession vergeben. Die mit solchen Anlagen verbundene Frequenznutzung unterliegt nun der Meldung an das BAKOM (vgl. Art. 32 ff. VFuF). Weiterhin ist die Zuteilung eines Rufzeichens nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radio- reglements massgebend. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen einer nach Artikel 18 und Recommendation 7 Annex 3 des Radioreglements ausgestellten Urkunde, der "Aircraft Station Licence".
Bei zivilen Luftfahrzeugen besteht das Kennzeichen aus dem Hoheitszeichen HB gefolgt von einem Bindestrich und dem Eintragungszeichen. Die Kennzeichnung der Luftfahrzeuge (z. B. JOJ) wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) vergeben. Das BAKOM übernimmt diese Kennzeichnung und teilt sie als Rufzeichen (call sign) im Rahmen der "Aircraft Station Licence" zu. Beispiel: HB-JOJ.
Art. 47f Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk
Auch die Rufzeichen für den Amateurfunk werden gestützt auf den mit der Revision des FMG erfolg- ten Paradigmenwechsel bezüglich Frequenznutzung ebenfalls nicht mehr mittels Konzession verge- ben. Trotz Befreiung von der Konzessionspflicht bedarf es für die Teilnahme am Amateurfunkdienst jedoch nach wie vor eines Rufzeichens (vgl. Art. 42 VFuF). Dieses wird natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements zugeteilt.
Das BAKOM teilt Rufzeichen an Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitsausweises fortlaufend aus der aktuellen Rufzeichenreihe zu. Einmal zugeteilte Rufzeichen können nicht gewechselt werden.
40/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens