Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 10 Aufgaben
Zonendateien («Zonefiles») enthalten Informationen über Domain-Namen, die einer Domain der ers- ten Ebene (TLD) direkt untergeordnet sind, d. h. die Namen der Namensserver («Nameserver»), die die Zonen der Domain-Namen der zweiten Ebene verwalten, und die für die Sicherheit notwendigen öffentlichen Informationselemente (DNSSEC). Sie enthalten keine personenbezogenen Daten über die Halterinnen und Halter der betreffenden Domain-Namen.
Da der Zugang zu Informationen in den Zonendateien Teil internationaler Standards ist, sind die Re- gisterbetreiberinnen von generischen Top-Level-Domains (gTLD) verpflichtet, diese gemäss ihrem mit der ICANN abgeschlossenen Registry-Vertrag allgemein zugänglich zu machen (Specification 4,
Kap. 2). Diese Informationen sind auch deshalb öffentlich, da sie für jedes mit dem Internet/DNS ver- bundene System zugänglich sein müssen, um den Zugang zu den Diensten/Inhalten hinter einem Do- main-Namen zu ermöglichen. Mit diesem Open-Data-Ansatz können ausserdem Forscherinnen und Forscher Untersuchungen durchführen und Erkenntnisse zu den Domains wie «.ch» gewinnen, Orga- nisationen, die gegen Cyberkriminalität kämpfen, missbräuchliche Registrierungen leichter und lang- fristig identifizieren oder die verschiedenen Internet-Akteure neue DNS-Dienste entwickeln.
Aus diesem Grund muss das Zugangsrecht zu den in der Zonendatei enthaltenen Informationen für die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch»
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6) auch in der VID vorgesehen werden. Alle Interessierten, die ihre Identität korrekt bekannt geben, können auf diese Informationen zugreifen, sofern deren Verwendung im öf- fentlichen Interesse liegt, wie z. B. bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität (Spam und andere ille- gale Verwendungen), der Internetforschung, der Erstellung von Statistiken über die elektronische Kommunikation, der Implementierung automatisierter Analyse- und Warnsysteme zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum oder der Entwicklung technischer Lösungen für das Internet. Die Re- gisterbetreiberin ist dafür zuständig, die Identifizierungsanforderungen (z. B. durch die Erstellung ei- nes Online-Kontos auf einem zentralen Portal, wie es bei gTLDs mit der CZDS-Plattform der Fall ist) sowie die Zugangsmodalitäten festzulegen, die grundsätzlich nur in elektronischer Form angeboten werden sollten. Die Registerbetreiberin kann den Zugang sperren oder widerrufen, wenn diese Nut- zungsanforderungen und Zugangsmodalitäten nicht eingehalten werden.
Art. 14 Streitbeilegungsdienste
Gemäss Artikel 14 Absatz 2 VID muss das BAKOM vor der Genehmigung von Handlungen im Zusam- menhang mit den Streitbeilegungsdiensten das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und des Bundesamtes für Justiz (BJ) anhören. Diese vorgängige Konsultation betrifft insbesondere die Ernennung der Expertinnen und Experten. Die vorgängige Anhörung des IGE ist angesichts seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums angezeigt. Anders verhält es sich beim BJ. Die- ses will zu diesem Thema nicht mehr vorgängig konsultiert werden. Bei den restlichen Fragen, d. h. bei einer Änderung der Organisationsstruktur, der Verfahrensvorschriften und der Vorschriften über die Streitbeilegung wird das BJ weiterhin angehört.
Art. 15a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs
Wenn Domain-Namen zu Phishing-Zwecken oder zur Verbreitung von Malware verwendet werden, kann der zu Domain-Namen führende Datenverkehr gestützt auf 15a VID zu Analysezwecken umge- leitet werden, (Domain Name Traffic Sinkholing). Mit dieser Massnahme kann die Bekämpfung einer solchen Art von Cyberkriminalität deutlich verbessert werden, da so ihre Funktionsweise analysiert werden kann, um Techniken zu deren Bekämpfung zu entwickeln und vor allem um die Opfer zu infor- mieren. In vielen Fällen ist es sinnvoll, dass diese Informationen ganz einfach durch eine Umleitung des Datenverkehrs auf eine Informationsseite (Landingpage) bereitgestellt werden können, wo die Personen direkt gewarnt werden, dass sie auf Websites mit Domain-Namen zugreifen, die für
42/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens