Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit Absatz 2 wird der sicher feststellbaren Anbieterin zudem die Möglichkeit geboten, Anrufe auf be- stimmte Nummern nicht sperren zu müssen, sofern sie dem SECO die Angaben über die Inhaberin der Nummer umgehend mitteilt.

Der Unterschied von Artikel 23c AEFV und der Möglichkeit des SECO, Auskünfte auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs (BÜPF; SR 780.1) zu erhalten, besteht darin, dass er einen Mechanismus zur Sperrung von Verbindungen vorsieht und dem SECO ermöglicht, die Anbieterinnen direkt zu kontaktieren, ohne den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu beanspruchen.

Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme

Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht innert der in Artikel 23f festgelegten Fristen in oder ausser Betrieb genommen, so fällt diese Nummer wieder ans BAKOM zurück und kann neu zugeteilt werden. Mit der neuen Formulierung «so gilt dies als Verzicht [auf die Nummer]» wird klargestellt, dass die In- haberin oder der Inhaber der Nummer das Recht an der Nummer verliert und konkludent auf die Num- mer verzichtet. Damit findet auch Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung über die Gebühren im Fern- meldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG; SR 784.106) direkt Anwendung. Dieser besagt, dass die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren nicht rückerstattet werden, wenn ein Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer vorliegt.

Art. 24e Nutzungsbedingungen

Die beiden Absätze sind zu streichen, da deren Inhalt bereits in Artikel 35 i.V.m. Artikel 39a Absatz 1 und 2 FDV geregelt ist.

Art. 28 Notrufdienste

Da die zugeteilten Kurznummern (auch diejenigen für Notrufdienste) in den jeweiligen Zuteilungsverfü- gungen explizit genannt werden, ist es nicht notwendig, die Nummern auch in der AEFV bei den ein- zelnen Notrufdiensten aufzuführen. Die Nummern der Notrufdienste werden daher nicht mehr angege- ben und es verbleiben nur die verschiedenen Notrufkategorien.

Zudem wird in Buchstabe g neu der Notrufdienst für Vergiftungsfälle ("Vergiftungsnotruf") aufgenom- men. Schliesslich wird der bisherige Absatz 2, der eine Befreiung von der Gebührenzahlung vorsieht, aufgehoben, da er in die neue Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG aufgenommen wird.

Art. 29 Luftrettungsdienste

Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die verschiedenen Pannenhilfeanbieterinnen im

Jahr 2011 (A-7257/2010 vom 7. Juni 2011), die Kurznummer 140 gemeinsam zu nutzen. Dieses Urteil wurde im selben Jahr durch einen Entscheid des Bundesgerichts bestätigt (BGE 2C_587/2011 vom 12. Dezember 2011). Da sich die verschiedenen Anbieterinnen dadurch auf diesem hart umkämpften Markt nicht mehr voneinander abheben können, wurde nach und nach die Verwendung von Einzel- nummern oder geografischen Nummern der gemeinsamen Nutzung einer einzigen Kurznummer vor- gezogen. Folglich ist die Zahl der Anrufe auf die Kurznummer 140 deutlich (von 425'000 im Jahr 2011 auf 30'000 im Jahr 2018) gesunken. Der Betrieb von Kurznummern für die Kategorie der Pannenhilfe ist daher nicht mehr gerechtfertigt und wird eingestellt. Die Bedingungen für die Ausserbetriebnahme der betroffenen Kurznummern sind in einer neuen Übergangsbestimmung festgelegt (Art. 54 Abs. 2).

Artikel 29 regelt somit nur noch die Rettungsdienste über die Luft, welche in der Schweiz insbeson- dere von der Rega und ähnlichen Dienstleistern angeboten werden. Folglich wird auch der Titel des

37/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens