Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 47 Zuteilung eines MNC
Die in Artikel 47 Absatz 1 FMG erwähnten Organe (Armee, Zivilschutz, Grenzwachtkorps der Eidge- nössischen Zollverwaltung, Polizei, Feuerwehr, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungs- stäbe) können für die Sicherheitskommunikation eigene Fernmeldenetze oder Teile davon selber er- stellen, betreiben oder von Dritten bereitstellen lassen. Dies kann auch die Einräumung von Frequenz- nutzungsrechten zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten zu Gunsten der Behörden und Orga- nisationen für Rettung und Sicherheit (BORS) umfassen. Mit der neuen Bestimmung soll für den Be- trieb eines Fernmeldenetzes für breitbandige Mobilkommunikation ein MNC zugeteilt werden können, auch wenn über dieses Fernmeldenetz keine öffentlich zugänglichen Fernmeldedienste erbracht wer- den.
Mit einem zugeteilten MNC können maximal 10'000'000'000 mobile Endgeräte adressiert werden.
Sollten die oben erwähnten Organe für ihre Sicherheitskommunikation mehrere Teilnetze aufbauen, so müssen sie den zugeteilten MNC gemeinsam nutzen und sicherstellen, dass die verfügbaren 10'000'000'000 Adressierungselemente geeignet strukturiert und den einzelnen Teilnetzen für die Nut- zung zugeordnet werden können.
Art. 47a Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes
Diese Technik ist veraltet und wird nicht mehr benötigt oder benutzt. Der Artikel ist dementsprechend aufzuheben.
Art. 47d Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk
Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk werden gestützt auf den mit der Revi- sion des FMG erfolgten Paradigmenwechsels bezüglich Frequenznutzung nicht mehr mittels Konzes- sion vergeben. Neu unterliegt die mit solchen Anlagen verbundene Frequenznutzung der Meldung an das BAKOM (vgl. Art. 32 ff. VFuF). Weiterhin ist die Zuteilung eines Rufzeichens nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995 (Radioreglement, SR 0.784.403.1) sowie die Zuteilung von Kennungen nach den Bestimmungen und Empfehlungen der ITU (International Tele- communication Union) sowie nach der Regionalen Vereinbarung vom 18. April 2012 über den Binnen- schifffahrtsfunk vorausgesetzt. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen einer nach Artikel 18 und Recommen- dation 7 Annex 2 des Radioreglements ausgestellten Urkunde, der "Ship Station Licence".
Ein Rufzeichen – egal, ob im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen, Flugfunk- oder Amateurfunkanlagen – besteht aus einer Folge von Buchstaben und Ziffern, die nach bestimmten Sche- mata gebildet werden. Die ersten Zeichen dienen zur Kennzeichnung der Nationalität der Funkstelle. Diese Präfixe werden von der ITU festgelegt und in einem oder mehreren Blöcken den Staaten zugeteilt. Sie bestehen üblicherweise aus zwei Zeichen, von denen mindestens einer ein Buchstabe ist. Von ei- nigen grösseren Ländern werden Präfixe aus nur einem Zeichen benutzt, und in Ausnahmefällen wer- den drei Zeichen verwendet; für die Schweiz gilt:
HBA-HBZ Switzerland (Confederation of)
HEA-HEZ Switzerland (Confederation of)
Beispiele von Rufzeichen und Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen:
Kommerzielle Schifffahrt HB99 z. B. HBDY VULLY vorliegend teilt das
BAKOM DY zu
Jacht, Sportboot HBY9999 z. B. HBY3798 SEAGULL vorliegend teilt das
BAKOM 3798 zu
39/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens