Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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4.4 Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF)
Titel
Mit der Umsetzung der Revision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10, vgl. BBl 2017 6559ff) wird die generelle Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten aufgehoben und das Prinzip der Konzessionsbefreiung eingeführt. Unter Berücksichtigung dieses Paradigmenwech- sels bedarf der Titel der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen (FKV, SR 784.102.1) einer Änderung. Neu lautet er: Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF).
Ingress
Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision sowie an die Änderung des RTVG vom 26. September 2014 angepasst, was unter anderem zur Streichung des Verweises auf Ar- tikel 54 Absatz 4 RTVG führt.
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Abs. 1 wird in Anlehnung an Art. 22 Abs. 2 des revidierten FMG angepasst.
Die Botschaft zur Revision des FMG hält in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c (BBl 2017 6711) fest,
dass die Nutzung bestimmter Frequenzen nur mit einem Fähigkeitszeugnis zulässig ist. Bereits in der geltenden FKV wurde für die Nutzung bestimmter Frequenzen ein Fähigkeitsausweis vorausgesetzt. Diese Bestimmungen können – mit geringfügigen Anpassungen – auch mit dem Paradigmenwechsel beibehalten werden. Um jedoch sowohl im Gesetz als auch in den Ausführungsbestimmungen kohä- rente Begriffe zu nutzen, wird die Verwendung des Begriffs "Fähigkeitsausweis" aufgegeben und die- ser durch den Begriff "Fähigkeitszeugnis" mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen er- setzt.
Art. 2 Störung
Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 2 der FKV.
Art. 3 Nationaler Frequenzzuweisungsplan
Der Begriff Frequenzzuweisungsplan wird in der Marginalie sowie im Abs. 1 und 3 mit dem Zusatz "national" ergänzt. Dies wird bereits auf Stufe des FMG so gehandhabt (vgl. Art. 23 Abs. 3 und Art. 25 FMG) und dient damit einer Präzisierung.
Unter Berücksichtigung des revidierten Artikel 25 Absatz 1bisFMG (BBl 2017 6713) ist nicht nur den Bedürfnissen des Militärs, sondern auch denjenigen des Zivilschutzes Rechnung zu tragen (Abs. 3).
Art. 4 Frequenzverteilung
Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung entspricht diese Bestimmung inhaltlich dem aktuellen Art. 4 der FKV.
52/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens