Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 9 Kontrolle von Funkanlagen

Auch nach Aufhebung der generellen Konzessionspflicht soll es dem BAKOM nach wie vor möglich sein zu kontrollieren, ob die Frequenzen bestimmungsgemäss genutzt werden. Früher klärte es durch Kontrollen ab, ob eine Konzessionspflicht vorlag. Entsprechend dem neuen Regime kann das BAKOM gemäss Abs. 1 nun zur Abklärung der Erforderlichkeit einer Konzession, einer Meldepflicht oder eines Fähigkeitszeugnisses Funkanlagen kontrollieren.

Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung entspricht Abs. 2 inhaltlich dem aktuellen Art. 9 Abs. 2 FKV. Abs. 3 entspricht dem aktuellen Art. 9 Abs. 2 FKV.

Art. 10 Identifikation von Aussendungen

Auch vorliegend sind die neuen Gegebenheiten – freie Nutzung anstatt Konzessionspflicht – zu be- rücksichtigen. Das Wording in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 wird somit entsprechend angepasst.

Aufgrund der technischen Entwicklung und zur Klarstellung wird in Absatz 2 nunmehr bloss vom "Funkverkehr in verschlüsselter Form" gesprochen.

In den Absätzen 2 und 3 ist der Begriff "Konzessionsbehörde" nicht mehr zutreffend. Aufgrund der neuen Zuständigkeiten ist eine Konkretisierung notwendig. Der bisherige Begriff "Konzessionsbe- hörde" wird durch "zuständige Behörde" ersetzt. In Frage kommen also die ComCom und das

BAKOM.

Art. 11 Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen

Abgesehen der Anpassung des Datums der Verordnung über Fernmeldeanlagen entspricht diese Be- stimmung dem aktuellen Art. 10a FKV.

Art. 12 Kreis der Berechtigten

Die Marginalie dieser Bestimmung lautet nicht mehr Benützung von Funkanlagen. Der Fokus liegt auf dem Kreis der berechtigten Frequenznutzerinnen und Frequenznutzer.

Der erste Satz des aktuellen Art .11 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen, da es sich um eine tautologische Bestimmung handelt. Im zweiten resp. neu einzigen Satz von Abs. 1 werden die Begriffe "Fähigkeits- ausweis" und "Seefunkanlagen" aufgehoben und durch "Fähigkeitszeugnis" respektive "Hochseefunk- anlagen" ersetzt. Zudem wird ein Orthografiefehler behoben: neu "Verantwortlichkeit" anstatt "Veran- wortlichkeit".

Die aktuelle Umschreibung des "Eigengebrauchs" wird gestrichen.

Aufgrund der Streichung des aktuellen Art. 11 Abs. 2 wird der letzte Absatz dieser Bestimmung ent- sprechend umformuliert. In diesem Absatz wird der Kreis der Berechtigten Frequenznutzerinnen und Frequenznutzer umschrieben. Entsprechend dem neuen Regime werden in Abs. 2 nun auch die ge- meldeten Frequenznutzerinnen genannt.

54/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens