Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 5 Frequenzzuteilung
Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung entspricht Abs. 1 inhaltlich dem aktuellen Art. 5 Abs. 1 der FKV. Wie in Art. 3 wird der Begriff Frequenzzuweisungsplan in Abs. 2 und 3 mit dem Zusatz "nati- onal" ergänzt.
Mit der Ergänzung "in den konzessionspflichtigen Frequenzbereichen" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Frequenznutzungsrechten keine generelle Konzessionspflicht mehr besteht (Abs. 2).
Art. 6 Frequenzklassen in den konzessionspflichtigen Frequenzbereichen
Bei Frequenznutzungsrechten besteht keine generelle Konzessionspflicht mehr. Mit der Ergänzung in der Marginalie sowie in der Bestimmung selbst mit "in den konzessionspflichtigen Frequenzbereichen" wird diesem Umstand Rechnung getragen.
Art. 7 Freie Nutzung oberhalb von 3000 GHz
Durch diese Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Frequenznutzungsrechten keine generelle Konzessionspflicht mehr besteht. Überdies wird verdeutlicht, dass die Vorschriften des FMG bezüglich der Frequenznutzung sowie dieser Verordnung oberhalb von 3000 GHz nicht gelten und folglich frei genutzt werden können. Die allgemeinen und besonderen Nutzungsbestimmungen sind dabei stets einzuhalten (vgl. BBl 2017 6629, Art. 22 Abs. 1 FMG). Dies gilt auch dann, wenn keine Einschränkungen vorliegen.
Art. 8 Erforderlichkeit von Konzession, vorgängiger Meldung und Fähigkeitszeugnis
In dieser Bestimmung wird festgelegt, wann eine Konzession, vorgängige Meldung und ein Fähigkeits- zeugnis erforderlich sind. Welche Frequenznutzungen keiner Einschränkung unterliegen, also frei ge- nutzt werden können, wird in Absatz 2 festgelegt.
Abgesehen von sprachlichen Anpassungen entsprechen die Buchstaben a bis g inhaltlich dem aktuel- len Art. 8 Abs. 2 Buchstabe a bis g. Anstatt "bestimmt" wird nun der Begriff "vorgesehen" verwendet, da die jeweiligen Frequenzbereiche unter Berücksichtigung der internationalen Harmonisierung vom BAKOM definiert werden. Im Rahmen der jährlichen Genehmigung des nationalen Frequenzzuwei- sungsplans werden diese sodann durch den Bundesrat genehmigt.
Buchstabe h entspricht inhaltlich dem aktuellen Art. 7 Abs. 2 FKV. Sprachlich wird er an den Wortlaut von Artikel 22 Absatz 4 FMG (vgl. BBl 2017 6711) angepasst. Frequenzbänder die der Armee und dem Zivilschutz zugewiesen sind und im nationalen Frequenzzuweisungsplan (NaFZ) entsprechend als "MIL" ausgewiesen sind, unterliegen keiner Einschränkung. Beabsichtigen die Armee oder der Zi- vilschutz ein für die zivile Nutzung vorgesehenes Band ("CIV") zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, so bedarf dies in jedem Fall einer Konzession oder einer Meldung an das BAKOM. Gleich verhält es sich in militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbändern ("MIL/CIV"). Ohne Belang ist da- bei, ob eine Frequenznutzung durch die Armee oder den Zivilschutz für dienstliche Tätigkeiten erfolgt. Diese Einschränkungen sind notwendig, um potenzielle Störungen möglichst auszuschliessen und Kenntnis darüber zu haben, wie und durch wen das Frequenzspektrum genutzt wird.
Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften (Abs. 3). Dabei ist namentlich an die sogenannten technischen Schnittstellen-Anforderungen (RIR) zu denken. Sie dienen dazu, eine möglichst effiziente und möglichst störungsfreie Frequenznutzung zu gewährleisten. Wie bereits er- wähnt, wird durch den 2. Satz von Abs. 3 festgehalten, dass das BAKOM die entsprechenden Fre- quenzen bestimmt.
53/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens