Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 22 und 23
Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung entsprechen diese Bestimmungen inhaltlich dem aktu- ellen Art. 22 und 23 FKV.
Art. 24 und 25
Diese Bestimmungen entsprechen den aktuellen Art. 24 und 25 der FKV.
Art. 26 Erteilung
Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung in Abs. 2 entspricht diese Bestimmungen inhaltlich dem aktuellen Art. 26 FKV.
Art. 27 bis 30
Diese Bestimmungen entsprechen den aktuellen Art. 27, 29, 37 und 38 der FKV.
Art. 31 Besondere Voraussetzungen
Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 39 FKV. Abs. 3 wird dahingehend ergänzt, dass in- ternationale Abkommen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen vorbehalten sind.
Art. 32 Meldepflicht
Neben der Frequenznutzung mit Fähigkeitszeugnis wird im 5. Kapitel die neu vorgesehene Möglich- keit der Frequenznutzung nach Meldung an das BAKOM geregelt. Der neue 1. Abschnitt legt die all- gemeinen Bestimmungen zur Meldung fest. Der 2. Abschnitt normiert neu die Meldung für die Fre- quenznutzung von Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen, welche bis anhin konzessionspflichtig wa- ren. Dieser Abschnitt entspricht inhaltlich, mit einigen wenigen begrifflichen Anpassungen, dem aktuel- len 8. Abschnitt des 4. Kapitels der FKV.
Das revidierte FMG sieht neu die Möglichkeit vor, eine Frequenznutzung der Meldung an das BAKOM zu unterstellen. Ziel dieser Einschränkung ist es, sicherzustellen, dass andere kritische Anlagen und Funkdienste nicht gestört werden. Dies gilt in den in Absatz 1 Buchstaben a – f genannten Fällen.
Im Bereich des Schiffs- und Flugfunks sieht die Recommendation 17 Annex 1 und 2 des internationa- len Radioreglements vom 17. November 1995 (SR 0.784.403.1) Minimalanforderungen vor. Entspre- chend müssen für diese Bereiche genutzte Frequenzen gemeldet werden (Art. 1 Bst. a und b).
GPS Repeater und Ground Penetration Radar stellen mögliche potenzielle Störquellen dar, weshalb deren Standorte beim BAKOM erfasst werden. Dadurch können allfällige Störungen identifiziert und raschmöglichst behoben werden (Abs. 1 Bst. c und d). Sinnvollerweise muss die Meldung bei mobilen Funkanlagen bei Ortsveränderung jeweils mit dem neuen Standort ergänzt werden, damit das
BAKOM allfällige Störquellen zuordnen kann.
Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Anlagen können mittels der Meldung an das BAKOM einem bestimmten Nutzer zugeordnet werden. Im Falle von Fehlfunktionen und Störungen ist das Radiomo- nitoring des BAKOM auf solche Informationen angewiesen. Dadurch können allfällige Störungen iden- tifiziert und raschmöglichst behoben werden. Weiter dient die Meldung dem Schutz der Messstationen
56/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens