Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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des BAKOM. Sendeanlagen in unmittelbarer Nähe zu diesen Stationen können deren Funktion beein- trächtigen.

Bestimmte Frequenzbereiche stehen dem Amateurfunk lediglich auf sekundärer Basis zur Verfügung. Diese Bereiche sind in der Regel stark durch andere Dienste belegt. Das BAKOM prüft im Einzelfall, ob der entsprechende Frequenzbereich gegebenenfalls mit gewissen Auflagen für den Amateurfunk genutzt werden kann. Diese Frequenzbereiche werden in der Regel für besondere Amateurfunkan- wendungen, zum Beispiel bei Funkwettbewerben oder auch für Verbindungen über Satelliten verwen- det. Bei Frequenzbereichen die dem Militär zugewiesen sind, erfolgt eine Koordination zwischen BAKOM und Militär. Aus den vorstehenden Gründen bedarf es auch in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe f einer Meldung an das BAKOM.

Absatz 3 stellt klar, dass eine Nutzung des Frequenzspektrums in den in Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f genannten Fällen erst nach erfolgter Zuteilung eines Rufzeichens nach den Artikeln 47d-47f der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) ge- schehen darf.

Art. 33 Meldemittel und Bescheinigung

Das BAKOM stellt für die Meldung ein Formular zur Verfügung. Dieses kann durch die Gesuchstellen- den beim BAKOM postalisch oder elektronisch eingereicht werden. Zudem ist im Rahmen der Digitali- sierung vorgesehen, dass die Gesuche direkt über eine vom BAKOM zur Verfügung gestellten Platt- form eingereicht werden können.

Recommendation 17 Annex 1 und 2 des internationalen Radioreglements vom 17. November 1995 (SR 0.784.403.1) gibt im Bereich des Schiffs- und Flugfunks Minimalanforderungen vor. Die jeweilige Frequenznutzung und die jeweiligen Funkanlagen werden in den "Ship Station Licence" und "Aircraft Station Licence" aufgeführt (Abs. 1 Bst. a und b). Dabei handelt es sich um die in Abs. 2 erwähnte Be- scheinigung.

Art. 34 Untersagung der Frequenznutzung im Rahmen der Meldepflicht

Bezahlt eine gemeldete Person die Registrierungsgebühr gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d FMG in Verbindung mit Artikel 35 der Fernmeldegebührenverordnung GebV-FMG nicht, kann das BAKOM ihr die Frequenznutzung untersagen.

Stellt eine Person – der die Frequenznutzung wegen Nichtbezahlung der Registrierungsgebühr unter- sagt wurde – ein neues Gesuch, ohne dass sie die ausstehende Gebühr beglichen hat, kann das BAKOM vor einer allfälligen Neuregistrierung die Bezahlung dieser Gebühr inklusive Verzugszinsen sowie die Vorauszahlung der einmaligen Gebühr für die neue Registrierung verlangen.

Da nur die Frequenznutzer der Schiff- und Luftfahrt Registrierungsgebühren bezahlen müssen, greift diese Bestimmung nur für diese Nutzer.

Art. 35 bis 38

Aus Gründen der Präzisierung wird im ganzen Erlass mit den nötigen grammatikalischen Anpassun- gen der Begriff "Seeschiff" durch den Begriff "Hochseeschiff" und der Begriff "Seefunkanlage" durch den Begriff "Hochseefunkanlage" ersetzt. Damit wird klargestellt, dass es sich nicht um Anlagen und Schiffe auf Binnenseen, sondern eben um solche auf hoher See, also Meeren handelt.

57/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens