Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Abgesehen von einigen weiteren sprachlichen Klarstellungen, Anpassungen von Verweisen und Fundstellen in den Fussnoten entsprechen diese Bestimmungen inhaltlich den aktuellen Art. 43 bis 46 FKV.
Art. 39 Benützung einer Handsprechfunkanlage mit DSC auf hoher See
Mit der Änderung wird präzisiert, dass es vorliegend um Handsprechfunkanlagen geht, die nur auf ho- her See und nicht etwa auch auf Binnenseen (z. B. Bielersee) benützt werden. Zudem wird der Begriff "Fähigkeitsausweis" durch den Begriff "Fähigkeitszeugnis" ersetzt.
Art. 40 Benützung einer Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff
Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 47 FKV und wird – mit Ausnahme von Bst. c, der in die Übergangsbestimmungen (Art. 61 Bst. f) überführt wird – inhaltlich grundsätzlich nicht geändert. Der Begriff "Fähigkeitsausweis" wird durch den Begriff "Fähigkeitszeugnis" ersetzt. Zudem erfolgt die Anpassung der Verweise sowie der Fundstelle in der Fussnote.
Art. 41 Benützung von Funkanlagen für die Teilnahme am Flugfunk
Bereits nach geltendem Recht (vgl. Art. 48 FKV) ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig für die Ausstellung und Anerkennung der Fähigkeitszeugnisse, die für die Benützung von Flugfunkan- lagen erforderlich sind.
In der Vergangenheit war die Berechtigung zur Nutzung von Flugfunkanlagen an Bord von Luftfahr- zeugen im Regelfall verbunden mit der Pilotenlizenz. Letztere konnte mit oder ohne die Flugfunkbe- rechtigung erworben werden. In den letzten Jahren wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend die Lizenzen für Piloten in schneller Folge durch verschiedentliche Harmonisierungen der Rechtsvor- schriften im europäischen Verhältnis und schliesslich durch die Übernahme von europarechtlichen Grundlagen überholt. Im Rahmen dieser Entwicklung entstand eine echte Gesetzeslücke, da in den neuen Lizenzbestimmungen die Berechtigung zur Nutzung der Flugfunkanlagen an Bord von Luftfahr- zeugen nicht geregelt wurde und die altrechtlichen Bestimmungen auf die Träger der neuen Lizenzen nicht mehr Anwendung fand. Diese Gesetzeslücke wurde bislang durch Auslegung geschlossen, in- dem den Piloten bei Erwerb der Lizenz die Berechtigung zur Nutzung der Flugfunkanlagen eingeräumt wurde. Das war möglich, da sie die bislang nach altem nationalem Recht geforderten Ausbildungen und Prüfungen (Theoriefach Kommunikation inkl. entsprechender Theorieprüfung und einer Prüfung an der die Kommunikation anhand eines simulierten Fluges geprüft wurde; sog. Tischprüfung) im Rah- men ihrer Ausbildung nach den neuen europarechtlichen Gesetzesbestimmungen in jedem Fall be- reits zum Erwerb der Pilotenlizenz erfüllen mussten.
Nach dem Gesagten bietet es sich an, die bestehende Gesetzeslücke im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision durch die neu erarbeiteten Bestimmungen in Artikel 41 zu schliessen. Die ent- sprechenden Bestimmungen sehen vor, dass jede interessierte Person eine Flugfunkberechtigung er- werben kann, unabhängig davon ob sie über eine Pilotenlizenz verfügt oder nicht. Dies ermöglicht,
dass anders als bis anhin, nun auch Hängegleiterpiloten die lediglich im Besitze eines Ausweises zum Führen von Gleitschirmen oder Deltas sind, eine entsprechende Berechtigung erwerben und somit von den entsprechenden Rechten Gebrauch machen können.
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung bleiben indes formell und materiell dieselben. Ebenso unverändert bleibt die Gültigkeit ausländischer Berechtigungen, deren neue Regulierung der bisherigen Praxis entsprechen.
58/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens