Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 27a Vorführung
Mit dem neuen Artikel wird die Möglichkeit geschaffen, nicht zugelassene Funkanlagen vorzuführen, die nach Artikel 26 Absatz 1 dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von den Be- hörden betrieben zu werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Vorführung den aktuellen oder zukünftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich nicht übermässig beeinträchtigt und Sendungen ausserhalb dieser Bandbreiten auf ein Minimum reduziert werden. Das BAKOM legt die Einzelheiten der Vorführungen fest (Dauer, Ort, Betriebsbedingungen usw.). Sollten trotzdem bei den Vorführungen Störungen auftreten, kann eine schnelle Lokalisierung und Behebung gewährleistet werden.
Art. 28 und 29 Abs. 2
In diesen beiden Bestimmungen wird der Verweis auf die Verordnung vom 9. März 2007 über Fre- quenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) angepasst, die vollständig überarbeitet wurde (siehe Kapitel 4.4 oben).
Art. 39 Massnahmen
Absatz 4: Der Einleitungssatz wird geändert, weil Artikel 33 Absatz 4 FMG entsprechend angepasst wurde und neu die Veröffentlichung von Informationen über Massnahmen in einem Abrufverfahren vorsieht, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht.
Anhang 1 Konformitätskennzeichen
Die Formulierung in Ziffer 1.1 wurde im Deutschen angepasst («Die Buchstaben müssen in einer El- lipse angebracht werden» anstatt «Die Buchstaben müssen elliptisch angebracht werden»).
Änderung der Tierseuchenverordnung
Infolge der Totalrevision der FAV muss der Verweis in Artikel 17a Absatz 1 der Tierseuchenverord- nung angepasst werden. Es ist auf die Artikel 6–20 FAV zu verweisen (zuvor Art. 6–19).
4.6 Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
Art. 7 Konformitätsbewertungsstellen
Titel und Absatz 1 Einleitungssatz: In dieser neuen Fassung sind die Prüfstellen nicht mehr erwähnt: Prüfstellen müssen somit keine besonderen Voraussetzungen mehr erfüllen, um von den Herstellerin- nen beauftragt werden zu können. Das BAKOM wird für seine Kontrollen (Art. 24ff VEMV) weiterhin Prüfstellen beauftragen, die eine der in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Bedingungen erfüllen. Diese Änderung steht im Einklang mit der «New Approach»-Philosophie der EU, auf der die europäi- sche Richtlinie 2014/30/EU beruht.
63/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens