Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
rinnen und Endverbrauchern gratis zurücknehmen. Hier gilt die Rücknahmepflicht nur gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Um den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern die Rückgabe von Geräten und Bestandteilen bei den Verkaufsstellen von Geräten möglichst einfach machen, müssen die Geräte an den Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurückgenommen werden, und nicht etwa nur während einer begrenzten Zeit. Zubehör wie z.B. CDs können in der Regel auch im Detailhandel zurückgegeben werden, es besteht jedoch dafür keine Rücknahmepflicht.
Absatz 4 stellt klar, dass die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme für Bestandteile von Geräten für alle Rücknahmepflichtigen nur gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gilt. Diese sollen die Möglichkeit haben, einzelne Bestandteile (z.B. ausgetauschte Laufwerke) gratis zurückzugeben. Hingegen sind die Rücknahmepflichtigen nicht zur Gratis-Rücknahme gegenüber Reparaturwerkstätten verpflichtet, die alte Geräte gewerbsmässig zerlegen, leicht verwertbare oder als Ersatzteile verwendbare Bestandteile entfernen und nur die wertlosen Bestandteile zurückgeben. Diese müssen die für sie nicht nutzbaren Bestandteile auf eigene Kosten umweltverträglich entsorgen oder entsorgen lassen (siehe Art. 8 Abs. 2). Damit können Händlerinnen und Händler und Herstellerinnen und Hersteller die kostenlose Entgegennahme und Entsorgung von wertlosen Bestandteilen verweigern oder eine Entschädigung für die Entsorgung verlangen, wenn diese Abfälle z. B. in grösseren Mengen von Personen gebracht werden, die EAG zerlegen oder reparieren.
Absatz 5: beschreibt, dass Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die keine Geräte an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben und somit keine Verkaufsstelle betreiben, Dritte mit der Rücknahme beauftragen können. Beispielsweise ist eine Herstellerin oder ein Hersteller von Kühlgeräten nicht verpflichtet, alte Geräte seiner Marken, die von den Elektrofachgeschäften zurückgenommen werden, an seinem Geschäftssitz entgegen zu nehmen. Sie/er kann die Lieferung direkt an eine andere Adresse, z.B. direkt an den Recyclingbetrieb, organisieren. Der rücknahmepflichtigen Detailhändlerin bzw. dem rücknahmepflichtigen Detailhändler dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
4.7 Artikel 7 Datenschutz
Dieser Artikel verweist neu ausdrücklich auf die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, für den Fall, dass Geräte wiederverwendet werden (siehe Art. 1 und Art. 8). Die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen sowie die Entsorgungsunternehmen müssen bei Datenträgern, die ihnen übergeben wurden und auf denen Personendaten gespeichert sind, die Vorgaben des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) einhalten. Hierunter fallen auch private Sammelstellen oder Betriebe, welche Geräte wieder instand stellen und weiterverkaufen. Insbesondere müssen sie sicherstellen, dass bei wieder in Verkehr gebrachten Geräten die auf Datenträgern vorhandenen Personendaten vernichtet werden, wenn die betroffene Person davon ausgehen kann, dass diese vernichtet werden (vgl. Art. 4 DSG). Endverbraucherinnen und Endverbrauchern fehlt oft das notwendige Fachwissen, um Daten auf den von ihnen zurückgegeben Geräten wie z.B. PCs, Laptops, Tablets oder Smartphones endgültig zu löschen. In der bisherigen Praxis werden kaum Geräte wiederverwendet, welche im Detailhandel oder an öffentlichen Sammelstellen zurückgegeben werden. Ausnahmen sind Mobiltelefone und Smartphones, welche Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Detailhandel zurückgeben. Werden in Zukunft gemäss Artikel 1 und 8 mehr Geräte wieder in den Verkehr gebracht, ist der Datenschutz eine wichtige Komponente, um die Persönlichkeitsrechte der Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu schützen.
4.8 Artikel 8 Entsorgungspflicht
Absatz 1: Rücknahmepflichtige Herstellerinnen und Hersteller, Importeure, Händlerinnen und Händler, Entsorgungsunternehmen, die Geräte direkt annehmen sowie auch die Betreiber von
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