Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

Abbildung 3: Übersicht über Rückgabemöglichkeiten sowie Rücknahmebedingungen.

Die zwischen Händlerinnen und Händlern sowie Herstellerinnen und Herstellern differenzierten Rücknahmeverpflichtungen, die in Artikel 4 der geltenden VREG enthalten sind, haben sich bewährt und werden mit einigen Ergänzungen in die neue Verordnung übernommen.

Absatz 1 regelt die Rücknahmepflicht von Herstellerinnen und Herstellern (und damit auch Importeuren), die keine Geräte direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben. Diese müssen nur Geräte und deren Bestandteile der von ihnen hergestellten oder eingeführten Marken kostenlos entgegennehmen, also z.B. nicht alle PC-Marken (wie dies eine Händlerin oder Händler muss, der eine oder mehrere PC-Marken im Sortiment hat), sondern nur "ihre" Marke. Die Rücknahmepflicht gilt gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, Detailhändlerinnen und -händler sowie Händlerinnen und Händler.

Gemäss Absatz 2 müssen Händlerinnen und Händler diejenigen Arten von Geräten und deren Bestandteile, die in ihrem Handelssortiment enthalten sind, kostenlos zurücknehmen, ungeachtet der Geräte-Marke. Das bedeutet, auch wenn z.B. ein Händler nur Apple-Produkte verkauft, muss er auch Produkte von HP oder Lenovo zurücknehmen. Separate Bestandteile können z.B. Einbau-Laufwerke oder Grafikkarten sein, die als Ersatzteile verkauft werden. Die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme gilt gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern wie auch Detailhändlerinnen und Detailhändlern. Sie gilt auch für Händlerinnen und Händler, die elektrische oder elektronische Geräte nicht dauernd, jedoch im Rahmen regelmässiger Aktionen anbieten. Für Händlerinnen und Händler, die einmalige Aktionen machen, gilt diese Rücknahmepflicht aus Logistikgründen nicht.

Absatz 3 legt fest, dass Detailhändlerinnen und -händler diejenigen Arten von Geräten und deren Bestandteile, die in ihrem Handelssortiment enthalten sind, kostenlos zurücknehmen, ungeachtet der Geräte-Marke. Auch Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure, die Geräte an einem Verkaufspunkt unter ihrem Namen im Detailhandel direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, müssen, da sie nun auch als (Detail)händlerinnen und - händler agieren, alle Gerätearten, die sie im Sortiment führen, dort von den Endverbrauche-

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