Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
Buchstabe c verpflichtet die Branchenorganisation, kostendeckende Entschädigungsbeträge an die Entsorgungsunternehmen, Transporteure und öffentlichen Sammelstellen für die einzelnen Entsorgungsdienstleistungen der Geräte und Bestandteile sicherzustellen. Damit wird auch verhindert, dass öffentliche Sammelstellen die Kosten der Sammlung von EAG durch die Grundgebühr quersubventionieren müssen.
Buchstabe d hält fest, dass die Branchenorganisation dafür verantwortlich ist, Informationen zur Förderung der Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung der von ihnen hergestellten Geräte zu finanzieren und bereitzustellen. Dazu gehören z.B. Informationskampagnen zu Rückgabemöglichkeiten oder zu Schad- und Wertstoffgehalten von Geräten etc.
Nach Buchstabe e muss die Branchenorganisation zusätzlich einen angemessenen Beitrag an die Kosten leisten, die der privaten Organisation und dem BAFU für die folgenden Aufgaben entstehen:
• Veröffentlichung eines Fachberichtes über die Material- und Stoffflüsse der im Vorjahr in der Schweiz zurückgenommenen Geräte und Bestandteile und ihrer Entsorgung (Art. 21 Abs. 2)
• Beauftragung von Dritten, um den Stand der Technik zu erheben und zu überprüfen, ein Konzept der technischen Auditierungen zu erstellen und Material- und Stoffflussbilanzen zu erstellen (Art. 21 Abs. 3)
• Die Beauftragung von Dritten für die Auditierungen (Art. 31)
• Die Erhebung der in Verkehr gebrachten (Art. 13) sowie gesammelten und entsorgten Geräte und die damit verbundenen Stoffflüsse (Art. 29).
Buchstabe f fordert, dass die Branchenorganisation über genügend Eigenmittel verfügen muss, um die Deckung der gesamten Entsorgungskosten für ein Jahr zu garantieren. Damit wird sichergestellt, dass die umweltverträgliche Entsorgung aller Geräte und Bestandteile der betroffenen Herstellerbranche nach dem Stand der Technik für ein weiteres Jahr gewährleistet ist. Damit ist auch gewährleistet, dass genügend Zeit für eine allfällige nahtlose Folgelösung mit einer Rückführung aller Herstellerinnen und Hersteller dieser Branchenorganisation in die Gebührenpflicht besteht, dies insbesondere für den Fall, wenn z.B. eine Branchenlösung zu Fall käme.
Absatz 2 stellt klar, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht durch das BAFU jeweils für maximal fünf Jahre verfügt wird. Die Herstellerinnen und Hersteller müssen ihre Gesuche kollektiv durch ihre Branchenorganisation jeweils bis spätestens am 31. März einreichen lassen. Das BAFU wird spätestens bis zum 30. September des Vorjahrs über eine Befreiung für das Folgejahr entscheiden.
Absatz 3: Wird eine Branche von Herstellerinnen und Herstellern befreit, muss die Branchenorganisation der privaten Organisation jährlich bis spätestens am 30. Juni einen Jahresgeschäftsbericht unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss folgende Elemente enthalten (Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a, b, d und e sinngemäss):
• Jahresrechnung und Revisionsbericht
• Gesamtgewicht der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Geräte und die Höhe der eingenommenen Beiträge
• Gesamtgewicht der Geräte, für deren Beförderung oder Behandlung Entschädigungen geleistet wurden
• Verzeichnis der zur Branchenlösung zugehörigen Herstellerinnen und Hersteller
Absatz 4 präzisiert, von welchen Bestimmungen dieser Verordnung Herstellerinnen und Hersteller, welche von der Gebührenpflicht befreit werden, ausgenommen sind. Nicht relevant für
28/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786