Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

Mit Ziffer 2 enthält der Stand der Technik auch das Element der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Massgeblich ist nicht die individuell wirtschaftliche Zumutbarkeit für einen im Einzelfall betroffenen Betrieb, sondern es ist für die Beurteilung von einem mittelgrossen, wirtschaftlich gesunden Unternehmen des betreffenden Sektors auszugehen, das mit zeitgemässen Produktionsanlagen arbeitet und kompetent geführt wird.

4.4 Artikel 4 Kennzeichnungs- und Informationspflicht

Die Bestimmung des Absatz 1 wurde neu aufgenommen. Sie stellt klar, dass Geräte auch in der Schweiz mit dem von der EU vorgeschriebenen Symbol der durchgestrichenen Mülltonne versehen sein müssen. In der Praxis ist dies ohnehin der Fall, da Geräte kaum je allein für den schweizerischen Markt hergestellt werden.

Absatz 2 präzisiert, dass die Möglichkeit besteht, das Symbol sowohl auf der Verpackung anzubringen als auch in der Gebrauchsanweisung aufzuführen, falls das Symbol nicht auf dem Gerät angebracht werden kann, z.B., weil das Gerät zu klein ist.

Nach Absatz 3 müssen Rücknahmepflichtige in ihren Verkaufsstellen auf die kostenlose Rücknahme von Geräten und Bestandteilen für die Entsorgung hinweisen. Wo genau im Geschäft und wie dies im Einzelfall geschieht, ist dem Betreiber der Verkaufsstelle überlassen.

4.5 Artikel 5 Rückgabepflicht

Die Pflicht an die Inhaberin oder den Inhaber der Abfälle, die Altgeräte bei den entsprechenden Rücknahmestellen zurück zu geben, besteht bereits in Artikel 3 der geltenden VREG. Vorliegend sind nun explizit auch die Bestandteile von Geräten dieser Rückgabepflicht unterstellt, weil sichergestellt werden soll, dass diese ebenfalls umweltverträglich entsorgt werden.

Eine Vielzahl von Rückgabemöglichkeiten steht zur Verfügung: Bei einer Detailhändlerin oder einen Detailhändler, einer Händlerin oder einem Händler oder einer Herstellerin oder einem Hersteller. Ebenfalls können Altgeräte bei einer öffentlichen Sammelstelle oder bei einer privaten Sammelstelle eines Entsorgungsunternehmens zurückgegeben werden, wenn diese solche Dienstleistungen anbieten. Zulässig ist auch die Rückgabe an von Gemeinden organisierten Sammelanlässen.

Zu beachten ist, dass im Gegensatz zu den in Artikel 6 definierten Rücknahmepflichtigen die Entsorgungsunternehmen (einschliesslich der privaten Sammelstellen) und die öffentlichen Sammelstellen nicht verpflichtet sind, die Geräte und Bestandteile (kostenlos) zurückzunehmen. Vielmehr bieten letztere ihre Dienste freiwillig an und dürfen hierfür eigene Annahmebedingungen anwenden. Für diese Tätigkeiten können die Entsorgungsunternehmen (einschliesslich der privaten Sammelstellen) und die öffentlichen Sammelstellen Zahlungen von der privaten Organisation, oder, falls sie an einer Branchenlösung beteiligt sind, von der jeweiligen Branchenorganisation, beanspruchen. Sie dürfen auch von den Abfallinhabern, die ihre Geräte und Bestandteile bei ihnen abgeben, finanzielle Beiträge für die Entsorgung verlangen. Verlangen die nicht Rücknahmepflichtigen jedoch Geld von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern für die Entsorgung der übernommenen EAG, ist eine zusätzliche Entschädigung für dieselbe Dienstleistung nach dieser Verordnung nicht zulässig.

4.6 Artikel 6 Rücknahmepflicht

Der Artikel 6 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahmepflichtigen die Geräte und Bestandteile (kostenlos) zurücknehmen müssen. Eine Übersicht über die verschiedenen Rückgabemöglichkeiten und Rücknahmebedingungen gibt Abbildung 3.

22/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786