Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

mit vorgezogenen Entsorgungsgebühren bei den Batterien (ChemRRV) und bei Getränkeflaschen aus Glas (Verordnung über Getränkeverpackungen, VGV, SR 814.621).

Die Gebühr muss nur einmalig pro Gerät oder beispielsweise pro als Ersatzteil separat in Verkehr gebrachtem Bestandteil bezahlt werden. Auf den Verkauf von gebrauchten und allenfalls reparierten Geräten wird keine Gebühr erhoben, wenn diese bereits als Neugeräte in der Schweiz in den Verkehr gebracht wurden.

Die Gebührenpflicht gilt auch für Unternehmen und Organisationen, die Geräte per Internet oder sonst wie zunächst für sich selber aus dem Ausland einführen und erst zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls nach einer weiteren Verarbeitung – an Dritte abgeben. Als Beispiele dafür sind Generalunternehmen zu nennen, die elektrische oder elektronische Küchengeräte aus dem Ausland importieren und diese später als gesamte Kücheneinrichtung oder Wohneinheiten weiterverkaufen. Zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Geräte an Dritte erfolgt ein «Inverkehrbringen» im Sinne von Artikel 10 VREG, weshalb diese Unternehmen damit der Gebührenpflicht unterliegen. Diese importierenden Unternehmen und Organisationen unterliegen zudem der Meldepflicht nach Artikel 13. Keine Gebührenpflicht besteht hingegen für Geräte und Bestandteile, die ausschliesslich für den Eigengebrauch importiert oder hergestellt und genutzt werden, da in einem solchen Fall zu keinem Zeitpunkt eine Abgabe an Dritte (und damit kein Inverkehrbringen) erfolgt.

Eine entsprechende Regelung für Private, die ihre Geräte direkt im Ausland oder online über Händler im Ausland kaufen, kann zurzeit aufgrund der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen nicht getroffen werden. Die Gebühr unmittelbar bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu erheben, wäre mit dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 32abis USG unvereinbar und eine starke Abweichung vom Prinzip der Produzentenverantwortung. Das BAFU ist daran, mit den betroffenen Bundesstellen eine Lösung auszuarbeiten.

4.11 Artikel 11: Befreiung von der Gebührenpflicht

Absatz 1 regelt die Befreiungskriterien, welche eine Branchenorganisation von Herstellerinnen und Hersteller bestimmter Geräte oder Gerätearten/Gerätekategorien oder Bestandteilen einhalten müssen, wenn die Hersteller sich vom BAFU von der Gebührenpflicht befreien lassen wollen. Als Branchenorganisation gilt z.B. ein Verband von Herstellern.

Buchstabe a: Eine Branchenorganisation muss mit den betroffenen Entsorgungsunternehmen, Transporteuren und den öffentlichen Sammelstellen eine Branchenlösung abschliessen. Der Branchenlösung müssen damit alle beteiligten Stakeholder der Entsorgungskette zustimmen.

Die Branchenorganisation hat sich, insbesondere bei der Erarbeitung der Branchenlösung inklusive der Festlegung der Höhe der VRB, konform zum Kartellgesetz (SR 251) und der Praxis der Wettbewerbskommission (WEKO) zu verhalten (vgl. Publikation der WEKO: Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW 2005/2), S. 251 ff.). Namentlich haben die Herstellerinnen und Hersteller, Händlerinnen und Händler sowie die Detailhändlerinnen und Detailhändler unabhängig voneinander zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie die VRB auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzen.

Gemäss Buchstabe b muss die Branchenorganisation die umweltverträgliche Entsorgung aller Geräte und Bestandteile der betroffenen Herstellerbranche nach dem Stand der Technik und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten. Wird eine Branche befreit, gilt dies für alle dazugehörigen Herstellerinnen und Hersteller, unabhängig davon, ob sie finanzielle Beiträge an die Branchenorganisation bezahlen. Die Entsorgungskosten enthalten demnach auch Kosten, welche durch die Entsorgung von Geräten von Herstellerinnen und Hersteller anfallen, welche zwar zur selben Branche gehören, aber keine Beiträge zahlen, weil sie beispielsweise selbst entsorgen. Die Verantwortung zur Deckung der gesamten Entsorgungskosten der jeweiligen Branche liegt damit bei der Branchenorganisation.

27/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786