Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
Buchstabe e führt die Legaldefinition der Detailhändlerinnen und des Detailhändlers als Untergruppe der Händlerinnen und Händler ein. Dies ist sinnvoll, weil für sie teilweise andere Regeln bezüglich der Rücknahme von Geräten gelten (Art. 6 Abs. 3) als für die Händlerinnen und Händler, die nicht Geräte an einzelne Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben/verkaufen.
Buchstabe f definiert die öffentlichen Sammelstellen. Diese werden vom Gemeinwesen oder von privaten Unternehmen im Auftrag eines Gemeinwesens betrieben (z.B. Recyclinghöfe, Ökihöfe, Déchetteries etc.). Nicht als öffentliche Sammelstellen gelten andere Sammelstellen von EAG. Diese privaten Sammelstellen werden in der totalrevidierten VREG vom Begriff «Entsorgungsunternehmen» erfasst (vgl. dazu Art. 5, 7, 8, 11 und 16 VREG).
Unter die Legaldefinition der öffentlichen Sammelstellen fallen auch von der Gemeinde organisierte Sammelanlässe wie z.B. das E-Tram in Zürich oder andere mobile Sammlungen.
Buchstabe g definiert die Entsorgungsunternehmen als Unternehmen, die elektrische oder elektronische Abfälle (Geräte und Bestandteile) zur Entsorgung entgegennehmen. Gemäss Artikel 7 Absatz 6bis USG umfasst die Entsorgung der Abfälle ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle. Private Sammelstellen gelten auch als Entsorgungsunternehmen. Öffentliche Sammelstellen, Transporteure und die Rücknahmepflichtigen (Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller einschliesslich Importeure), welche Geräte sammeln, gelten in dieser Verordnung nicht als Entsorgungsunternehmen.
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten sind je nach gefährlichen Eigenschaften "kontrollpflichtige Abfälle" oder "Sonderabfälle" gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610). Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) enthält unter den Abfallcodes die entsprechenden Einträge und Klassierungen. Die Entsorgung von solchen Geräten muss deshalb bei einem Unternehmen erfolgen, das eine entsprechende Bewilligung nach VeVA des Kantons besitzt. Exporte von Altgeräten zur Entsorgung müssen gemäss VeVA von BAFU bewilligt werden.
Buchstabe h: Die Definition «Stand der Technik» entspricht derjenigen in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600). Der konkrete Inhalt der dem Stand der Technik entsprechenden Entsorgungsverfahren kann sich im Laufe der Zeit aufgrund technischer Fortschritte der Entsorgungsunternehmen und wirtschaftlicher Faktoren sowie aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen weiterentwickeln.
Ziffer 1 hält fest, dass ein Verfahren nur dann dem Stand der Technik entsprechen kann, wenn es in der Praxis tatsächlich durchführbar ist. Dies kann durch zwei Arten gewährleistet sein: Es kann sich um ein Verfahren handeln, das bereits erfolgreich in bestehenden Betrieben erprobt wurde, und zwar unabhängig davon, ob dies in der Schweiz oder im Ausland war. Darüber hinaus kann aber auch ein Verfahren als Stand der Technik bezeichnet werden, das noch nicht in einem Betrieb erprobt wurde, jedoch bereits bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragbar ist. Der Versuch muss unter praxisnahen Bedingungen und nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Einrichtungen, bei denen der Versuch durchgeführt wird, müssen mit denjenigen vergleichbar sein, bei denen das Verfahren künftig eingesetzt werden soll. Das bedeutet, dass ein bei einem Versuch erfolgreich eingesetztes Verfahren nur für solche Anlagen als Stand der Technik gelten kann, bei denen vergleichbare Verhältnisse herrschen. So entspricht z.B. ein Verfahren, dass bei einem Versuch auf einer kleinen Anlage funktionierte, nicht dem Stand der Technik für eine grosse Anlage, wenn nicht klar ist, ob es in der Praxis bei einer grossen Anlage auch funktioniert. Bei der Beurteilung, ob ein Versuch erfolgreich verlief, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Verfahren die mit ihm verfolgten Zwecke zuverlässig erreicht.
21/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786