Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
Bildröhrenglas. Zur zweiten Gruppe gehören z.B. bromhaltige Kunststoffe. Batterien und Kondensatoren gehören je nach Zugänglichkeit, Grösse und Eigenschaften entweder zur Gruppe 1 oder 2.
Buchstabe c definiert auf der stofflichen Ebene, welche Bestandteile stofflich verwertet werden müssen, namentlich solche die insbesondere Eisen, Basis- und Edelmetalle sowie Kunststoffe und Gläser enthalten. Als Basismetalle gelten Aluminium, Blei, Kupfer, Nickel, Zink und Zinn. Die Verwertung dieser Stoffe ist bereits heute gängige Praxis.
Neu wird in Buchstabe d die Rückgewinnung seltener Technologiemetalle in diesen Artikel aufgenommen. Seltene Technologiemetalle sind Metalle, die in heutigen und zukünftigen Hightech-Produkten verwendet werden und deren durchschnittliche Häufigkeit in der Erdkruste unter 0.01 Prozent Massenanteil liegt. Dies sind nebst den in Buchstabe c erwähnten Edelmetallen, die bereits heute zurückgewonnen werden, Metalle wie Indium, Gallium, Germanium, Neodym und Tantal, die für die Herstellung von Magneten, Motoren, Monitoren und weiteren Anwendungen der Elektrotechnik unentbehrlich sind. Ihre Primärproduktion verursacht oft grosse Umweltbelastungen. Es ist deshalb aus wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gründen sinnvoll, diese Metalle, dort wo dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist sowie wo entsprechende Technologien verfügbar sind, zurückzugewinnen. Mit der Aufnahme soll auch ein Anreiz für Innovationen von entsprechenden Verfahren oder Anlagen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz gesetzt werden.
Buchstabe e regelt den Umgang mit nicht stofflich verwertbaren Bestandteilen wie z.B. Kunststoffe, die verbotene Flammschutzmittel, oder Gläser, die Blei enthalten. Für alle brennbaren Fraktionen besteht gemäss Artikel 10 VVEA die Pflicht zur thermischen Behandlung. Dies gilt auch für Fraktionen, welche in Länder exportiert werden, welche die gesetzlich festgelegte Pflicht zur thermischen Behandlung nicht kennen. Die Verwertung brennbarer Fraktionen zur Gewinnung von Energie wird als «thermische Verwertung» bezeichnet. Als «thermische Beseitigung» gelten Verfahren, bei denen keine Energie zurückgewonnen wird. Alle nicht stofflich verwertbaren und nicht brennbaren Fraktionen und allenfalls brennbare Fraktionen, die sich aus technischen oder anderen Gründen nicht verbrennen lassen, sind soweit zu behandeln, dass sie die Anforderungen an eine Ablagerung gemäss Artikel 25 sowie 35 ff. VVEA und Anhang 5 VVEA erfüllen.
Absatz 2 schafft die Grundlage dafür, dass bei Bedarf bestimmte Geräte separat gesammelt, zwischengelagert und letztendlich verwertet werden, wenn dadurch eine dem Stand der Technik entsprechende Entfrachtung von schadstoffhaltigen Komponenten oder eine höherwertige Verwertung einzelner Anteile, die aus dem üblichen Sammelgut nicht herausgeholt werden könnten, ermöglicht wird. In der VREG-Vollzugshilfe des BAFU zum Stand der Technik der Geräteentsorgung wird festgelegt, welche Geräte getrennt gesammelt werden sollen. Betroffen sind in der heutigen Praxis z.B. FCKW-haltige Kühlgeräte, quecksilberhaltige Bildschirmgeräte und Lampen oder besonders werthaltige Geräte wie Mobiltelefonie, Tablets und Laptops. Die Separatsammlung muss durch den Stand der Technik gerechtfertigt sein.
4.10 Artikel 10 Gebührenpflicht
Artikel 10 führt die Pflicht für sämtliche Geräteherstellerinnen und -herstellern und -importeuren mit einem Geschäftssitz in der Schweiz ein, für alle von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte und Bestandteile eine vorgezogenen Entsorgungsgebühr nach Artikel 32abis USG zu entrichten. Als Inverkehrbringen gilt, angelehnt an Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts an Dritte. Damit gilt auch das Leasing als Inverkehrbringen im Sinne dieser Bestimmung, da einem Dritten ein Produkt überlassen wird. Demzufolge fallen auch Geräte, die geleast werden, unter die Gebührenpflicht
Die Gebühr muss gemäss den Vorgaben des USG an eine vom BAFU beauftragte, private Organisation auf ein Konto des Bundes entrichtet werden. Es bestehen bereits Erfahrungen
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