Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

öffentlichen Sammlungen und Sammelstellen müssen die Geräte entsorgen, die sie nicht wieder in Verkehr bringen oder ihrerseits an einen anderen Rücknahmepflichtigen weitergeben (z.B. die Händlerin oder der Händler an den Importeur). Wie bereits unter Artikel 1 erläutert, ist im Sinne der Kreislaufwirtschaft ein Wiederverwenden von funktionsfähigen oder reparaturfähigen Geräten möglich und erstrebenswert.

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten sind je nach gefährlichen Eigenschaften "kontrollpflichtige Abfälle" oder "Sonderabfälle" gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610). Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA; SR 814.610.1) enthält unter den Abfallcodes die entsprechenden Einträge und Klassierungen. Die Entsorgung von solchen Geräten muss deshalb bei einem Unternehmen erfolgen, das eine entsprechende Bewilligung nach VeVA des Kantons besitzt. Exporte von Altgeräten zur Entsorgung müssen gemäss VeVA von BAFU bewilligt werden.

Absatz 2 ist eine Präzisierung und stellt klar, dass Inhaberinnen und Inhaber, die Geräte und Bestandteile, die nicht an Rücknahmepflichtige, Entsorgungsunternehmen oder öffentliche Sammelstellen übergeben werden, auf eigene Kosten umweltverträglich entsorgen oder entsorgen lassen müssen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Abfälle, für welche keine Gratis-Rücknahmeverpflichtung gemäss dieser Verordnung für die Rücknahmepflichtigen besteht bzw. für welche eine unentgeltliche Rücknahme von einem Rücknahmepflichtigen gemäss dieser Verordnung verweigert wurde (z.B. Bestandteile von Zerlegerbetrieben).

Die Abfallinhaber können die nötigen Entsorgungstätigkeiten entweder selbst durchführen, wenn sie über das erforderliche Know-How und die nötigen Bewilligungen verfügen und die Vorgaben für eine umweltverträgliche Entsorgung einhalten (Art. 9 VREG). Oder die Inhaberinnen dieser Abfälle können diese Aufgabe – oftmals gegen Bezahlung eines Entschädigungsbeitrags – an dazu befugte Dritte delegieren, wobei sie auch in diesem Zusammenhang ihre Rückgabepflicht gemäss Artikel 5 berücksichtigen müssen. Mit anderen Worten müssen sie die Geräte und Bestandteile entweder an eine Händlerin, einen Hersteller, ein Entsorgungsunternehmen oder an eine öffentliche Sammelstelle übergeben, wenn sie diese nicht selbst umweltgerecht entsorgen (können).

4.9 Artikel 9 Anforderungen an die Entsorgung

Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 6 VREG, ergänzt mit zusätzlichen Anforderungen. Grundsätzlich muss die Entsorgung aller Geräte und Bestandteile umweltverträglich und nach dem Stand der Technik in geeigneten Anlagen erfolgen. Gemäss Artikel 7 Absatz 6bis USG umfasst die Entsorgung die Tätigkeiten Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung, Behandlung, Verwertung und Ablagerung.

Buchstabe a legt fest, dass Geräte und Bestandteile, von denen eine besondere Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgeht, gesondert und unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Sicherheitsvorschriften entsorgt werden müssen. Dies betrifft z.B. Lithium-Batterien, quecksilberhaltige Leuchtmittel oder Geräte, die solche enthalten können, asbesthaltige Geräte, FCKW-haltige Kühlgeräte oder Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten. In der Vollzugshilfe des BAFU nach Artikel 33 wird der Umgang mit diesen Geräten und Bestandteilen weiter präzisiert werden. Dabei richtet sich die Entsorgung von radioaktives Material enthaltenden Geräten, insbesondere von Schaltern und Brandmeldern, nach dem 7. Kapitel der Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501).

Buchstabe b hält fest, dass besonders schadstoffhaltige Bestandteile frühzeitig im Behandlungsprozess entfernt und getrennt entsorgt werden müssen. Gemäss Vollzugshilfe des BAFU werden Geräte, Bestandteile und Stoffe in zwei Gruppen aufgeteilt. Die Bestandteile in der ersten Gruppe müssen vor jeglicher mechanischen Behandlung entfernt werden, diejenigen der zweiten Gruppe müssen spätestens während der mechanischen Behandlung vollständig entfernt werden. Zur ersten Gruppe gehören z.B. quecksilberhaltige Schalter, quecksilberhaltige Leuchtmittel, FCKW-haltige Komponenten, asbesthaltige Geräte, Tonerkartuschen und

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