Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
der Entsorgungslogistik nach Artikel 30 oder einer Branchenlösung entsorgen. Da es denkbar ist, dass öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen in Zukunft sowohl für eine oder mehrere Branchenlösungen wie auch für die Entsorgungslogistik nach Artikel 30 Geräte sammeln und entsorgen, können somit Doppelspurigkeiten vermieden und eine schweizweit einheitliche Auditierung in hoher Qualität gewährleistet werden. Die diesbezüglichen Errungenschaften der heutigen Betreiber des Finanzierungssystems bleiben damit erhalten.
Durchgeführt werden die Audits von qualifizierten und unabhängigen Dritten, welche von der privaten Organisation beauftragt werden. Dieser Auftrag fällt unter das öffentliche Beschaffungswesen und wird in der Privatwirtschaft bleiben. Um eine schweizweit einheitliche Auditierung in hoher Qualität zu gewährleisten, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Auditoren und mit denjenigen Dritten, die das Konzept der technischen Auditierung erstellen, unerlässlich.
Für die Erstellung des Konzepts der technischen Auditierung beauftragt die private Organisation (Art. 19) gemäss Artikel 21 Absatz 3 Dritte, welche über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen. Das Konzept basiert auf der VREG-Vollzugshilfe nach Artikel 33 zum Stand der Technik und umfasst z.B. die Überprüfung der Sammlung, Transport, Umschlag, Lagerung und Behandlung von Geräten, Recycling- und Verwertungsquoten, Stoffflussbuchhaltung, Kennzahlen der Schadstoffentfrachtung sowie die Einhaltung der Dokumentationspflichten. Die gemäss Artikel 29 gemeldeten Daten dienen dabei als eine Grundlage für die Auditierung. Das Konzept definiert auch den Turnus der Audits, welche je nach Tätigkeiten der Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre stattfinden müssen. In der heutigen Praxis werden beispielsweise Recycler mit einer mechanischen Verarbeitung jährlich, und Zerlegebetriebe mit ausschliesslich manueller Behandlung alle 2 Jahre auditiert.
Absatz 2 hält fest, dass die Ergebnisse der Audits den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden können, z.B. zur Unterstützung von VeVA-Bewilligungsverfahren. Es ist vorgesehen, dass die private Organisation von den Auditoren jeweils einen aggregierten Auditbericht erhalten, ohne direkten Zugang auf die am Audit erhobenen Daten. Damit wird eine klare Abgrenzung zwischen der privaten Organisation als Geld- und Materialgeberin und den Entsorgungsunternehmen sichergestellt.
Gemäss Absatz 3 kann eine Zusammenfassung der Ergebnisse den Branchenorganisationen nach Artikel 11 unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden. So wird sichergestellt, dass die Branchenorganisationen bei Bedarf Kenntnis über die Konformität ihrer Recycler erhalten.
4.32 Artikel 32 Vollzug
Dieser Artikel entspricht Artikel 11a der bisherigen VREG. Entsprechend den generellen Regelungen des USG zur Vollzugszuständigkeit (Art. 36 ff. USG) obliegt der Vollzug der VREG grundsätzlich den Kantonen, soweit die vorliegende Verordnung den Vollzug nicht dem Bund zuweist. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
4.33 Artikel 33 Vollzugshilfe des BAFU
Der Artikel verpflichtet das BAFU zum Erlass einer Vollzugshilfe für die Entsorgung von Geräten und die diesbezügliche Zusammenarbeit mit Kantonen und Branchen. Da die Verordnung selbst bloss die Grundsätze und Ziele für die umweltverträgliche Entsorgung von Geräten vorgibt, kommt den Vollzugshilfen zum Stand der Technik eine grosse Bedeutung zu. Für die Vollzugshilfe werden bestehende Regulierungen, Branchenvereinbarungen und Labels berücksichtigt, z.B. die Schweizer Normenserie EN 50625.
40/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786