Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
ob die nachbehandelnden Partner über die notwendigen Bewilligungen zur Annahme verfügen, und ob die angewendeten Entsorgungsprozesse rechtskonform sind. So dürfen beispielsweise brennbare Fraktionen, für welche gemäss Artikel 10 VVEA die Pflicht zur thermischen Behandlung gilt, auch im Ausland ohne entsprechende Behandlung nicht abgelagert werden, auch wenn es die dortige Gesetzgebung erlauben würde.
Laut Absatz 3 kann das BAFU zusätzliche, für den Vollzug relevante Daten der Meldepflicht unterstellen. Auch diese Vorgaben werden mit den betroffenen Stakeholdern abgesprochen und gegebenenfalls in der Vollzugshilfe festgelegt. Dies können Daten zu bestimmten Zielmaterialien wie z.B. seltenen Technologiemetallen sein, die heute im Rahmen einer betrieblichen Stoffflussbuchhaltung noch nicht erhoben werden.
4.30 Artikel 30 Entsorgungslogistik
Herstellerinnen und Hersteller, Händlerinnen und Händler und Detailhändlerinnen und Detailhändler, welche gemäss Artikel 11 einer Branchenlösung angeschlossen sind, müssen ihre Entsorgungslogistik selbst organisieren und durchführen können (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a). Der Artikel 30 stellt sicher, dass die Entsorgungslogistik auch bei jenen Branchen, welche der Gebührenpflicht gemäss Artikel 10 unterliegen, weiterhin vollumfänglich durch die Privatwirtschaft organisiert wird.
Absatz 1: Die Entsorgungslogistik beinhaltet die konkrete Organisation des Transports von Geräten von den Sammelstellen bis hin zu den Recyclern. Die Rahmenbedingungen dazu werden durch das Konzept des Fachgremiums gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e und f vorgegeben. Dabei ist es durchaus möglich, dass innerhalb dieses Konzepts heute bestehende Logistiklösungen der Händlerinnen und Händler oder Recyclerinnen und Recycler beibehalten werden.
Für die Organisation und Durchführung der Entsorgungslogistik können sich Herstellerinnen und Hersteller, Händlerinnen und Händler sowie Detailhändlerinnen und Detailhändler, die keiner Branchenlösung nach Artikel 11 angeschlossen sind, wie bisher selber organisieren. Sie können dafür auch Dritte beauftragen, um ihren eigenen Aufwand zu reduzieren. Die Konzepte des Fachgremiums gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e und f müssen dabei sichergestellt werden. Unter den Rahmenbedingungen dieser Konzepte können die Herstellerinnen und Hersteller, Händlerinnen und Händler sowie Detailhändlerinnen und Detailhändler selber oder die von ihnen beauftragten Dritten die Logistik abwickeln, und dazu z.B. Transporteure und Entsorger beauftragen. Die Kosten der Entsorgungslogistik können der privaten Organisation nach Artikel 15 Buchstabe b in Rechnung gestellt werden.
Absatz 2: Können die Herstellerinnen und Hersteller, Händlerinnen und Händler sowie Detailhändlerinnen und -händler die Entsorgungslogistik gemäss den Vorgaben des Fachgremiums (Art. 24 Abs. 1 Bst. e und f) nicht durchführen, weil sie sich z.B. nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, beauftragt die private Organisation Dritte, welche über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, mit der Durchführung der Entsorgungslogistik. Die Beauftragten müssen dabei die bestehenden Logistikkonzepte berücksichtigen und mit dem BAFU, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammenarbeiten.
4.31 Artikel 31 Auditierungen
Absatz 1 regelt die technische Auditierung der öffentlichen Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen. Durch die Audits wird sichergestellt, dass die Sammlung und Entsorgung schweizweit nach den gleichen Standards, umweltverträglich und nach dem Stand der Technik erfolgt. Dies liegt im Interesse der Herstellerinnen und Hersteller als Verantwortliche für die Finanzierung der Entsorgung der Geräte, wie auch der Schweizer Entsorgungsunternehmen, für die alle die gleichen Anforderungen gelten. Die Audits erfolgen unabhängig davon, ob öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen Geräte und Bestandteile im Rahmen
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