Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

Konzept soll die Rahmenbedingungen der Entsorgungslogistik festlegen, welche gemäss Artikel 30 primär von den Herstellerinnen und Hersteller, Händlerinnen und Händlern sowie Detailhändlerinnen und Detailhändlern oder einem von ihnen beauftragten Dritten organisiert und durchgeführt wird. So können z.B. Vorgaben zur Art des Transportes (Schiene, Strasse) gemacht werden. Bestehende Logistikkonzepte sollen dabei berücksichtigt werden. Alles in allem soll sichergestellt werden, dass die Entsorgungslogistik schlank, transparent und umweltgerecht aufgebaut wird.

Absatz 2 regelt, dass das Fachgremium dem BAFU jederzeit im Zusammenhang mit der Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten weitere Vorschläge vorbringen kann. Eine weitere wichtige Aufgabe des Fachgremiums ist es, den Dialog zwischen den Interessensgruppen zu fördern und das BAFU zu beraten.

4.25 Artikel 25 Sitzungen des Fachgremiums

Absatz 1 regelt den Turnus der Sitzungen des Fachgremiums.

Absatz 2 definiert die Aufgaben der privaten Organisation innerhalb des Fachgremiums. Die Sitzungen des Fachgremiums werden von der privaten Organisation einberufen und begleitet. Mindestens ein Vertreter der privaten Organisation nimmt an den Sitzungen teil, stellt die Einhaltung der Geschäftsordnung des Fachgremiums sicher und erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die Inhalte, Tätigkeiten und Ergebnisse der Sitzung an das BAFU.

Nach Absatz 3 darf das Fachgremium bei Bedarf zu spezifischen Sachfragen weitere Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.

Absatz 4 legt fest, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter des BAFU als Beobachterin oder Beobachter an den Sitzungen teilnehmen kann.

4.26 Artikel 26 Empfehlungen des Fachgremiums

Gemäss Absatz 1 gelten Empfehlungen des Fachgremiums mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder als beschlossen. Vertreterinnen und Vertreter des BAFU und der privaten Organisation haben kein Stimmrecht. Minderheitenmeinungen werden transparent dargelegt, falls sich das Fachgremium nicht einig ist. Mit dem Verzicht auf Einstimmigkeit und der Ausweisung von Minderheitenmeinungen wird sichergestellt, dass das Pro und Contra der Empfehlungen besser evaluiert werden kann.

Absatz 2 und 3 regeln die Prüfung der Empfehlungen und von allfälligen Minderheitenmeinungen durch das BAFU. Hinsichtlich der Empfehlung zur Höhe der Gebühr (Art. 24 Bst. b) gibt es basierend auf dieser Prüfung zuhanden des UVEK eine eigene Stellungnahme ab. Zudem prüft das BAFU die weiteren Empfehlungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c-f, heisst diese gut oder passt sie nötigenfalls an.

Gemäss Absatz 4 sorgt die private Organisation auf Anweisung des BAFU für die Umsetzung der vom BAFU gutgeheissenen Empfehlungen hinsichtlich der Entschädigungsbeträge, des Modells zum Ausgleich von Preisschwankungen, des Konzepts zur Steuerung der Materialströme und des Konzepts für die Entsorgungslogistik (Art. 24 Bst. c-f).

Absatz 5 legt die Konsequenzen fest, wenn die Mitglieder des Fachgremiums keine Empfehlung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a bis f abgeben, oder für das BAFU ein besonderer Grund zur Abweichung von einer Empfehlung des Fachgremiums besteht und das BAFU deshalb diese Empfehlung nicht gutheissen kann. In diesen Fällen kann die private Organisation auf Anweisung des BAFU mit der Ausarbeitung der Empfehlungen Dritte beauftragen, welche über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Ein externes Gutachten kann beispielweise dann sinnvoll sein, wenn im Fachgremium diverse Minderheitenmeinungen bestehen und das BAFU gewisse Fragen mangels Detailkenntnisse über die Branche(n) nicht abschliessend beurteilen kann.

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