Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

4.27 Artikel 27 Beratungen des Fachgremiums

In diesem Artikel wird klargestellt, dass die Öffentlichkeit keinen Zugang zu den Beratungen des Fachgremiums hat.

4.28 Artikel 28 Sekretariat des Fachgremiums

Nach Absatz 1 wird das Sekretariat des Fachgremiums von der privaten Organisation geführt.

Die private Organisation wird gemäss Absatz 2 eine Geschäftsordnung ausarbeiten, welche unter anderem die näheren Vorgaben und Beschlussregeln des Fachgremiums beinhaltet. Die Geschäftsordnung wird dem BAFU zur Genehmigung vorgelegt.

4.29 Artikel 29 Meldepflichten zu Material- und Stoffflüssen

Nach Absatz 1 müssen alle Rücknahmepflichtigen, privaten Sammelstellen und öffentlichen Sammelstellen (einschliesslich der Sammlungen) jeweils bis Ende März des Folgejahres melden, welche Menge und Art an Geräten und Bestandteilen sie im Vorjahr zurückgenommen haben. Diese Meldungen müssen unabhängig davon erfolgen, ob Rücknahmepflichtige, private Sammelstellen und öffentliche Sammelstellen Geräte und Bestandteile im Rahmen der Entsorgungslogistik nach Artikel 30 oder einer Branchenlösung gesammelt haben. Das BAFU gibt die Details dieser Meldungen vor, z.B. die Aufschlüsselung in Gerätekategorien (z.B. Kühlgeräte, Leuchtmittel, Grossgeräte, Kleingeräte), und konkretisiert sie insbesondere in der Vollzugshilfe. Die Berichterstattung wird mit den Meldungen bezüglich der Abgeltungen (siehe Art. 16 Abs. 1) abgeglichen. Ebenfalls wird die VeVA- und VVEA- Berichterstattungspflicht so berücksichtigt, dass es möglichst keine Doppelmeldungen geben muss.

Absatz 2 verlangt, dass die Entsorgungsunternehmen, ausgenommen die privaten Sammelstellen, jeweils bis Ende März des Folgejahres der privaten Organisation ihre betriebliche Material- und Stoffflussbuchhaltung des Vorjahres melden. Auch diese Meldungen sind unabhängig davon, ob Entsorgungsunternehmen Geräte und Bestandteile im Rahmen der Entsorgungslogistik nach Artikel 30 oder einer Branchenlösung entsorgt haben. Das BAFU gibt in Absprache mit allen betroffenen Stakeholdern die Details dieser Meldungen vor, z.B. die Aufschlüsselung in Gerätekategorien (z.B. Kühlgeräte, Leuchtmittel, Grossgeräte, Kleingeräte) und konkretisiert diese in der Vollzugshilfe. Die VeVA- und VVEA-Berichterstattungspflicht wird so berücksichtigt, dass es möglichst keine Doppelmeldungen geben muss.

Die Stoffflussbuchhaltung muss gemäss Buchstabe a Angaben über die Menge aller im Vorjahr eingegangenen, ausgegangenen und gelagerten Geräte und Bestandteile enthalten.

Nach Buchstabe b muss sie ebenso Informationen zu der Menge und Art aller im Vorjahr ausgeschleusten Schadstoffe, stofflich verwerteten Materialien und nicht stofflich verwerteten Materialien, deren Zusammensetzung und Lagermengen beinhalten.

Mit diesen Angaben können mit einer Bilanz die Menge der verarbeiteten Geräte sowie die Menge der im Entsorgungsprozess erzeugten Fraktionen (Metalle, Kunststoffe, Schadstoffe etc.) des jeweiligen Entsorgungsunternehmens ermittelt werden. Dies erlaubt sowohl eine quantitative (z.B. ob alle angenommenen Geräte tatsächlich verarbeitet wurden) sowie eine qualitative (Reinheit der erzeugten Fraktionen) Beurteilung des jeweiligen Entsorgungsprozesses.

Nach Buchstabe c müssen zudem Angaben zur Weiterleitung und allenfalls zu nachfolgenden Behandlungen gemacht werden. Werden Geräten und Bestandteile als Ganzes weitergegeben oder die erzeugten bzw. zurückgewonnenen Fraktionen (Metalle, Kunststoffe, Schadstoffe etc.) an nachbehandelnde Partner weitergeleitet, müssen die Empfänger bekannt sein. Dies sind z.B. andere EAG-Recycler, Metallhütten, Kunststoffrecycler, Glasrecycler oder Sonderabfallverbrennungsanlagen im In- und Ausland. Mit diesen Angaben kann überprüft werden,

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