Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Optimiertes Rücknahmesystem von Elektroaltgeräten
2.1.1 Übersicht
Neu wird ein obligatorisches Finanzierungssystem mit vorgezogenen Entsorgungsgebühren (VEG) nach Art. 32abis USG für die Deckung der Kosten der Entsorgung von EAG vorgeschlagen. Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure werden verpflichtet, eine vorgezogene Entsorgungsgebühr an eine vom Bund beauftragte private Organisation zu bezahlen. Die private Organisation wird vom BAFU nach öffentlichem Beschaffungsrecht bestimmt und mit der Gebührenerhebung (Art. 10 VREG) und anschliessenden Ausbezahlung der Entschädigungen für entsorgungsspezifische Tätigkeiten beauftragt (Art. 15 VREG).
Allerdings können sich Hersteller und Importeure von elektrischen und elektronischen Geräten bei Vorliegen einer Branchenlösung auf Gesuch hin, unter Erfüllung bestimmter Kriterien, von der obligatorischen Finanzierungslösung befreien lassen (Art. 11 VREG). Die Befreiung ist sowohl für eine einzelne bestimmte Geräteart (z.B. für sämtliche Smartphones) als auch für mehrere bestimmte Gerätearten oder Gerätekategorien (z.B. Geräte der Informations- und Kommunikationstechnologie) zulässig. Damit ist es grundsätzlich möglich, dass die bisherigen Betreiber des freiwilligen Finanzierungssystems ihre Arbeit auch nach Inkrafttreten weiterführen können, wenn sie sich im Rahmen einer Branchenlösung mit den Stakeholdern einigen und darüber hinaus insbesondere kostendeckende Entschädigungsbeträge an die öffentlichen Sammelstellen (Art. 3 Bst. f), Transporteure und Entsorgungsunternehmen (Art. 3 Bst. g) sicherstellen. Die Befreiungsmöglichkeit ist jedoch selbstredend nicht auf diese bestehenden Finanzierungssysteme beschränkt, sondern steht grundsätzlich sämtlichen Branchenorganisationen der Hersteller und Importeure offen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 11 VREG erfüllen.
Unabhängig von einer allfälligen Befreiung einer Branche erfolgen neuerdings die Auditierungen für sämtliche Entsorgungsunternehmen und öffentlichen Sammelstellen schweizweit nach einheitlichen Kriterien (Art. 31 VREG).
7/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786