Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
Befreiung von der obligatorischen VEG und Branchenlösung
Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure von Geräten und Bestand-
teilen können sich gemäss vorliegendem Vorschlag von der VEG-Pflicht
befreien lassen, falls ihre Branchenorganisation (Zusammenschluss dieser
Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure) mit den betroffenen Ent-
sorgungsunternehmen, Transporteuren und den öffentlichen Sammelstel-
len eine Branchenlösung abgeschlossen hat.
Im Rahmen einer solchen Branchenlösung muss sich die Branchenorgani-
sation verpflichten, die umweltverträgliche Entsorgung sämtlicher der be-
troffenen Geräte und Bestandteile sowie die Finanzierung der Entsor-
gungskosten zu gewährleisten.
Für die Befreiung müssen noch weitere Kriterien erfüllt werden, insbeson-
dere:
- Die Sicherstellung kostendeckender Entsorgungsbeiträge an die
Entsorgungsunternehmen, Transporteure und öffentlichen Sam-
melstellen;
- Die Bereitstellung und Finanzierung von Informationen zur Förde-
rung der Sammlung, der Wiederverwendung und Verwertung von
Geräten;
- Die Leistung angemessener finanzieller Beiträge zur Erfüllung be-
stimmter Vorgaben gemäss der VREG (z.B. Auditierungen); und
- Die Erbringung des Nachweises über genügend Eigenmittel für
die Deckung der gesamten Entsorgungskosten der zur Diskussion
stehenden «VEG-befreiten» Geräte für den Zeitraum von einem
Jahr.
Werden die Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure einer gewis-
sen Geräteart vom obligatorischen Finanzierungssystem mit VEG befreit,
gilt die Befreiung für die ganze Branche, d.h. für alle entsprechenden Her-
stellerinnen und Hersteller sowie Importeure. Mit anderen Worten gilt die
Befreiung in diesem Fall auch für diejenigen Gebührenpflichtigen der be-
troffenen Branche, die bei der Branchenlösung nicht mitmachen. Die Be-
freiungsmöglichkeit ist vor allem für jene Branchen der Elektroindustrie ge-
dacht, in welcher die Finanzierung der umweltgerechten Entsorgung opti-
mal und ohne Finanzierungslücken funktioniert.
Das Einziehen und die treuhänderische Verwaltung der obligatorischen vorgezogenen Entsorgungsgebühren erfolgt durch eine private Organisation, die aufgrund einer WTO-Ausschreibung bestimmt wird. Um in Zukunft alle wichtigen Stakeholder in die Entsorgungstätigkeiten von EAG einzubeziehen, wird der privaten Organisation ein beratendes Fachgremium zur Seite gestellt werden. Die Aufgabengebiete, für welche das Fachgremium Empfehlungen abgeben darf, sind in der Verordnung festgelegt. Die technische Auditierung der Recyclingbetriebe wird neu schweizweit einheitlich und unabhängig erfolgen. Für die Auditierungen wird die private Organisation unabhängige Expertinnen und Experten basierend auf dem öffentlichen Beschaffungswesen beauftragen. Die gesamte praktische Entsorgungslogistik bleibt demgegenüber weiterhin privatwirtschaftlich organisiert.
8/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786