Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
2.1.2 Einführung eines obligatorischen Finanzierungssystems
Mit der Einführung eines obligatorischen Finanzierungssystems mit vorgezogene Entsorgungsgebühren (VEG) nach Artikel 32abis USG wird sichergestellt, dass die Finanzierung der Entsorgung sämtlicher von Herstellerinnen und Herstellern sowie Importeuren auf den Schweizer Markt gebrachten elektrischen und elektronischen Geräte mit einer Gebühr für die spätere Entsorgung gewährleistet wird. Auch gewerbliche Direktimporte und gewerbliche Interneteinkäufe im Ausland werden so vom Finanzierungssystem erfasst. Privatpersonen, die elektrische und elektronische Geräte für den Eigengebrauch einführen, sei dies direkt oder per Interneteinkauf, können heute aufgrund der genannten Rechtsgrundlage im USG nicht zur Entrichtung einer VEG verpflichtet werden. Die Umsetzung des Systems erfolgt weitestgehend privatwirtschaftlich und unter Einbezug und Mitspracherecht aller Akteure.
Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure, die nachweisen können, dass sie für eine bestimmte oder mehrere bestimmte Gerätearten/Gerätekategorien im Rahmen einer Branchenlösung die Finanzierung der späteren Entsorgung sicherstellen, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich in einem freiwilligen Finanzierungssystem, mittels vorgezogenen Recyclingbeiträgen (VRB) zu organisieren. Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure können sich demnach vom obligatorischen Finanzierungssystem, d.h. der VEG-Pflicht, befreien lassen, wenn ihre Branchenorganisation alle Befreiungskriterien erfüllt. Insbesondere müssen die Hauptakteure der gesamten Entsorgungskette, d.h. Rücknahmepflichtige, öffentliche Sammelstellen und die betroffenen Recyclingbetriebe mit der Branchenlösung einverstanden sein. Die Branchenorganisation muss auch sicherstellen, dass die Kosten der Entsorgung sämtlicher «befreiten» Geräte gedeckt ist.
Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure, die sich vom obligatorischen Finanzierungssystem befreien lassen wollen, müssen ihr Gesuch zur Befreiung gebündelt durch eine entsprechende Branchenorganisation einreichen.
Vor dieser Ausgangslage sind zwei Szenarien für das zukünftige Finanzierungs- und Rücknahmesystem von EAG in der Schweiz denkbar:
• Szenario A: Finanzierungssystem nur mit VEG
Sämtliche Herstellerinnen, Hersteller und Importeure decken die Kosten der Entsorgung von EAG durch das obligatorischen Finanzierungssystem, d.h. mit vorgezogenen Entsorgungsgebühren.
• Szenario B: Finanzierungssystem mit VEG und VRB
Bestimmte Herstellerinnen, Hersteller und Importeure decken die Kosten der Entsorgung bestimmter Geräte oder Gerätearten/Gerätekategorien im Rahmen einer Branchenlösung mit vorgezogenen Recyclingbeiträgen. Die Deckung der Kosten der Entsorgung der anderen Gerätearten erfolgt durch das obligatorische Finanzierungssystem, d.h. mit vorgezogenen Entsorgungsgebühren.
Abbildung 1a und 2b geben eine schematische Übersicht über die beiden Szenarien des zukünftigen Rücknahmesystems. Im Folgenden wird kurz erklärt, wie die wichtigsten Organe und ihre Aufgaben ausgestaltet werden sollen:
2.1.2.1 Bund
Der Bund führt eine WTO-Ausschreibung gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht durch, um eine private Organisation zu bestimmen, welche die treuhänderische Verwaltung der VEG durchführt. Er hat die Aufsicht über die private Organisation und kann als Beobachter an den Sitzungen des Fachgremiums (siehe unten) teilnehmen.
Der Bund ist auch zuständig für den Entscheid (Genehmigung oder Ablehnung) von Gesuchen zur Befreiung von Herstellerinnen, Hersteller und Importeuren vom obligatorischen Finanzierungssystem.
9/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786