Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Leitungsverordnung

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Durch die Anpassung von Artikel 30 LeV soll eine proaktive Sanierung von für Vögel gefährlichen Masten erfolgen. Masten werden somit nicht mehr erst dann saniert, wenn ein Vogel tot aufgefunden wird. Das bisherige Vorgehen beansprucht einige Ressourcen der Leitbehörden (ESTI, BFE) und des BAFU, da die Netzbetreiber einzeln kontaktiert werden müssen, damit die nötigen Vogelschutzmassnahmen umgesetzt werden. Zwischen einer Totfundmeldung und dem Abschluss eines Falls durch das ESTI vergehen manchmal 1-2 Jahre. Sowohl beim ESTI als auch beim BAFU werden pro Jahr durchschnittlich 3 Wochen eines 100 Prozent Pensums für die Bearbeitung der Vogelunfälle bzw. der Sanierungen von einzelnen Masten eingesetzt. Das entspricht ca. 6 Prozent des Beschäftigungsgrades eines 100 Prozent-Pensums bzw. 0.06 FTE (full time equivalent), die sowohl beim ESTI als auch beim BAFU eingespart werden können.

Da die Umsetzung von Vogelschutzmassnahmen gemäss Artikel 9a, Absatz 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen VPeA nicht plangenehmigungspflichtig ist, entsteht durch die Anpassung von Artikel 30 LeV für die Leitbehörden (ESTI, BFE) und das BAFU kein zusätzlicher Aufwand.

Sollten Sanierungsmassnahmen jedoch nicht innerhalb der gegebenen Frist (Ende 2030) umgesetzt werden, so ist mit einer Verfügung durch das ESTI oder das BFE zu rechnen. In diesem Fall ist ein gewisser Mehraufwand für die betroffenen Ämter zu erwarten. Dieser Mehraufwand kann jedoch intern kompensiert werden, ohne zusätzliche Personalressourcen. Das BAFU unterstützt das ESTI und das BFE beim Vollzug der Sanierungsplicht.

Durch eine Sanierungspflicht, die in der LeV verankert ist, wird zudem ein Ziel bzw. eine Massnahme des Aktionsplans Biodiversität Schweiz (vom Bundesrat verabschiedet) erreicht.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

5.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

5.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Durch die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen sollen Betriebsstörungen und Beschädigungen der elektrischen Anlagen durch Vogelunfälle verhindert werden.

Da eine gesamtschweizerische Inventarisierung der für Vögel gefährlichen Masten fehlt, schätzt eine grobe Hochrechnung des BAFU die schweizweit zu sanierenden Tragwerke auf ca. 20’000-25'000. Diese Hochrechnung basiert auf Inventare von gefährlichen Masten im Wallis und im Graubünden.

Beispiele von Vogelschutzmassnahmen in der Schweiz zeigen, dass die Materialkosten für einfache Mastkonstruktionen (wie beispielweise einfache Tragmasten) ca. 500 Franken betragen, während bei Masten, die eine mittlere Komplexität aufweisen (z.B. Endmasten, Kabelübergangsmasten), die Materialkosten ca. 800 Franken betragen. Bei sehr komplexen Masten (z.B. Masttransformatorenstationen oder weitere, komplexere Konstruktionen) betragen die Materialkosten ca. 2000 Franken.

Bereits umgesetzte Sanierungsmassnahmen aus dem Engadin (Kanton Graubünden) zeigen, dass für die Umsetzung von Vogelschutzmassnahmen Kosten von durchschnittlich 3000 Franken/Mast (Material inkl. Bauarbeiten) durchaus realistisch sind, wobei die Kosten pro Mast stark variieren können (z.B. aufgrund von Topographie, Zugänglichkeit, Komplexität des Masts, Anzahl der zu sanierenden Masten). Durch eine flächendeckende Umsetzung ist

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