Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Leitungsverordnung
Regelung bezieht sich sowohl auf neue als auch auf bestehende Anlagen (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Elektrizitätsgesetz, der von Regelungen zur Instandhaltung spricht).
2.2 Ziel der vorliegenden Revision
Welche Anlagen aufgrund ihrer Bauweise für Vögel mit grosser Flügelspannweite gefährlich sind, ist bekannt5.Technisch umsetzbare Sanierungsmassnahmen im Sinne des Vogelschutzes sind ebenfalls bekannt. Abgesehen von wenigen Ausnahmen kann bei allen Tragwerken der Netzebene 5 (Tragmasten, Abspannmasten, Abzweigmasten, Endmasten, Maststationen) mit verhältnismässigem Aufwand eine vollumfängliche Sanierung vorgenommen werden. Bei der Netzebene 3 sind nicht stromschlagsichere Mastkonstruktionen bekannt, die gemäss aktuellem Stand der Technik nicht vollständig oder nur mit grösserem Aufwand sanierbar sind. Die Sanierung dieser Tragwerke der Netzebene 3 soll mit verhältnismässigem Aufwand erfolgen. Das bedeutet, dass bei der Netzebene 3 auf eine vollumfängliche Sanierung verzichtet werden kann, wenn diese unverhältnismässig ist. Der Umfang der Sanierung für Tragwerke der Netzebene 3 soll im Vergleich zur vollumfänglichen Sanierung der Tragwerke der Netzebene 5 entsprechend reduziert werden.
Artikel 30 LeV soll so präzisiert und ergänzt werden, dass für bestehende Anlagen der Netzebene 5 und Netzebene 3, die für Vögel eine Stromschlaggefahr darstellen, eine Sanierungspflicht entsteht. An bestehenden Masten und Bauteilen von Leitungen, die für Vögel aufgrund ihrer Bauweise eine Gefährdung darstellen können, sollen Massnahmen gegen Erd- oder Kurzschlüsse getroffen werden. Die flächendeckenden Sanierungsmassnahmen sollen neu proaktiv und nicht erst nach dem Tod eines Vogels erfolgen.
Im Gegensatz zur heutigen Regelung bestünde neu eine konkrete Frist zur Umsetzung (Ende 2030). Die Sanierungspflicht würde hauptsächlich die Tragwerke der Netzebene 5 betreffen, die aufgrund ihrer Bauweise eine Stromschlaggefahr für Vögel darstellen. Auch Tragwerke der Netzebene 3 können betroffen sein (obwohl die meisten Tragwerke dieser Netzebene stromschlagsicher sind). Örtliche Verhältnisse wären – anders als nach dem heutigen Artikel 30 Absatz 1 der Leitungsverordnung – nicht mehr massgebend. Entsprechend müssen die betroffenen Tragwerke schweizweit saniert werden. Schätzungen zeigen, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen pro Anlage mit durchschnittlich ca. 3‘000 Franken tragbar sind. Diese Kosten nehmen zudem ab, wenn eine flächendeckende Sanierung anstelle der Sanierung einzelner Masten angestrebt wird.
Leitungen werden bereits heute von den Netzbetreibern alle zwei bis fünf Jahre (vgl. Artikel 135 Absatz 3 LeV) kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrollen sollen die Betriebsinhaber künftig prüfen, welche Masten in ihrem Gebiet für Vögel gefährlich sind (Artikel 135 LeV) und anschliessend die Anpassungen im Sinne des Vogelschutzes vornehmen. Für die Sanierungen und die Umsetzung von Vogelschutzmassnahmen soll in der Verordnung verankert werden, dass kein behördliches Verfahren (PGV) durchgeführt wird.
5 Vogelschutz an Starkstromfreileitungen mit Nennspannungen über 1 kV, VSE et al. 2009. 6/14 054.11-00050/00007/00001/S132-1077