Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Leitungsverordnung

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Artikel 30 LeV

4.1.1 Absatz 1 (neue Anlagen)

Der Vollständigkeit halber und für eine bessere Kohärenz mit Absatz 2, soll die Bestimmung mit dem Begriff „Stromschlag“ ergänzt werden.

In Absatz 1 wird zuerst auf das Kollisionsrisiko der Vögel insbesondere mit den Leiterseilen Bezug genommen. Bereits der heutige Artikel 30 Absatz 2 LeV enthält eine solche Vorschrift. Allerdings wird die Einschränkung, wonach diese Anforderung „in vogelreichen Gebieten“ zu berücksichtigen ist, gestrichen. Der heutige Hinweis auf „vogelreiche Gebiete“ ist irreführend und nicht umsetzbar, da sich solche Gebiete gerade für besonders betroffene Vogelarten wie Störche und Greifvögel nicht festlegen lassen. Die Vogelarten, die durch Stromschlag oder Kollisionen gefährdet sind, kommen in der ganzen Schweiz vor. Werden Weissstörche und Greifvögel auf dem Vogelzug sowie Eulen und Greifvögel an ihren Brutplätzen berücksichtigt, wird ersichtlich, dass die ganze Schweiz abgedeckt ist und somit eine Beschränkung auf einzelne Gebiete der Schweiz fachlich nicht Sinn macht.

Neu wird in Satz zwei des ersten Absatzes zusätzlich vorgeschrieben, dass Tragwerke von neuen Leitungen stromschlagsicher ausgeführt werden müssen. Dies entspricht der bewährten Praxis bei der Erstellung von neuen Leitungen. Die Erfahrung zeigt, dass bei der Planung solcher Anlagen die Stromschlaggefahr entweder durch geeignete Abstände mit verhältnismässigem Aufwand oder durch die Umsetzung von Isolierungsmassnahmen sichergestellt werden kann. Der Begriff „Tragwerke“ umfasst sämtliche Bauteile von Masten (beispielweise Isolatoren, Ausleger, Schaltgeräte und Trennschalter, Leiterseile im Mastbereich). Hingegen fallen die Leiterseile zwischen den Tragwerken nicht unter den Begriff der „Tragwerke“.

4.1.2 Absatz 2 (bestehende Anlagen)

Neu müssen die Netzbetreiber bis Ende 2030 gezielt jene Tragwerke sanieren, die für Vögel eine Stromschlaggefahr darstellen.

Grundsätzlich soll gelten, dass für bestehende Tragwerke, die eine Stromschlaggefahr für die Vögel darstellen und die gemäss aktuellem Stand der Technik mit verhältnismässigem Aufwand vollständig stromschlagsicher gestaltet werden können, eine Sanierungspflicht entsteht.

Bei der Sanierung im Sinne des Vogelschutzes geht es um Isolierungsmassnahmen, die das Mastbild nicht grundsätzlich verändern. Diese Massnahmen stellen deshalb nur eine geringfügige technische Änderung an der Anlage dar und sind neu gemäss Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen.

Die heute bestehende Einschränkung, wonach die Massnahmen nur getroffen werden müssen, „sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern“, soll gestrichen werden. Die Vogelarten, die aufgrund ihrer Grösse und ihrer Flügelspannweite stromschlaggefährdet sind, kommen in der ganzen Schweiz vor (z.B. Uhus, Störche, Greifvögel; s. Erläuterung zu Absatz 1). Aus diesem Grund sind Vogelschutzmassnahmen schweizweit umzusetzen. Eine geographische Einschränkung für die Umsetzung von Vogelschutzmassnahmen gegen Stromschlag macht deshalb keinen Sinn. Welche Anlagen eine Stromschlaggefahr für Vögel darstellen, ist bekannt (vgl. Publikation „Vogelschutz an Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1kV“). Durch Absatz 2 soll eine technische Einschränkung für die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen erfolgen. Lediglich jene Konstruktionen, die eine Stromschlaggefahr für Vögel darstellen, werden von der Sanierungspflicht betroffen sein.

9/14 054.11-00050/00007/00001/S132-1077