Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Leitungsverordnung
1 Ausganglage
In der Schweiz existiert immer noch eine Vielzahl an Mittelspannungsmasten (1-36kV, selten bis 50kV), die eine Todesfalle für Vögel darstellen können. Bei Mittelspannungsmasten sind die Abstände zwischen den unter Strom stehenden Elementen oft zu gering, um für Vögel «stromschlagsicher» zu sein.
Besonders gefährdet sind Vögel mit grossen Flügelspannweiten. Bei Weissstorch und Uhu ist der Stromtod eine der häufigsten bekannten Todesursachen. Gemäss einer Studie der Universität Bern und der Schweizerischen Vogelwarte war bei 228 Uhus, die in Museen aufbewahrt werden, in 33 Prozent der Fälle ein Stromschlag die Todesursache. Eine Telemetrie-Studie im Wallis hat gezeigt, dass von 21 tot aufgefundenen Junguhus, die mit einem Sender versehen waren, 5 Uhus (24 Prozent) durch einen Stromschlag gestorben sind. Im Wallis zum Beispiel würde die Eliminierung der Stromschlaggefahr zu einer jährlichen Zunahme von 17 Prozent der Uhupopulation führen (Schaub et al. 20101).
Nebst Störchen und Eulen sind auch Greifvögel wie Rotmilane, Adler sowie Bart- und Gänsegeier von solchen Stromschlägen betroffen. Dies sind Arten, für deren Erhaltung sich die Schweiz auch aus internationaler Perspektive besonders einsetzen muss (national prioritäre Arten).
Der Bundesrat ist sich der Problematik des Stromschlags bei Vögeln mit grosser Flügelspannweite bewusst. Der Aktionsplan zur Strategie Biodiversität Schweiz (AP SBS, vom Bundesrat im September 2017 verabschiedet) sieht zwei Pilotprojekte vor, mit denen schweizweit eine flächendeckende Umsetzung von Sanierungsmassnahmen zur Verminderung der Stromschlaggefahr im Sinne des Vogelschutzes gefördert werden sollen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wurde beauftragt, diese Pilotprojekte umzusetzen und in diesem Rahmen insbesondere klare und verbindliche Rechtsgrundlagen zur Sanierung entsprechender Masten zu etablieren. Diese Massnahmen sollen der Biodiversität zugutekommen, indem sie einen entscheidenden Beitrag zur Erhaltung von Vogelarten leisten, welche in der Schweiz geschützt und zum Teil vom Aussterben bedroht sind. Die Massnahmen bringen aber auch einen Nutzen für die Wirtschaft und Gesellschaft, da durch die Sanierungsmassnahmen Betriebsstörungen verhindert werden.
Gemäss dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE2 hat die Schweiz 369 Netzbetreiber im regionalen Verteilnetz (Netzebene 5, 1-36 kV) und 23 im überregionalen Verteilnetz (Netzebene 3, 36-150 kV). Die Kosten für die Sanierungsmassnahmen verteilen sich somit schweizweit auf ca. 380-400 Netzbetreiber. Da die Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmassnahmen für die Netzbetreiber auf Verordnungsstufe rechtsverbindlich verankert und konkretisiert wird, können die durch die Sanierung entstehenden Kosten als anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) über das Netznutzungsentgelt finanziert werden. Somit können die Kosten für die Sanierung auf die Endverbraucher aufgeteilt werden.
In den Medien ist das Thema Stromschlag von Vögeln sehr aktuell. Die Bevölkerung wurde auf die Problematik durch unterschiedliche Kanäle (u.a. TV-Beiträge, Zeitungsartikel) aufmerksam gemacht. Die Organisation fauna.vs hat zudem Mitte März 2019 eine Petition zum Schutz des Uhus und anderer Greifvögel vor Stromschlägen lanciert und verlangt, dass sämtliche gefährlichen Strommasten im Kanton Wallis in den nächsten 5 Jahren saniert werden.
Mit seiner Antwort zur Interpellation Roduit 19.3812 «Gefährliche Strommasten dezimieren die Vogelwelt»3 bestätigt der Bundesrat die Wichtigkeit der Thematik. Das eidgenössische
1 Schaub et al. (2010), Biological Conservation 143: Massive immigration balances high anthropogenic mortality in a stable eagle owl population: Lessons for conservation.
2 https://www.strom.ch/de/energiewissen/stromnetze
3 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193812 3/14 054.11-00050/00007/00001/S132-1077