Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Leitungsverordnung
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Geltendes Recht
2.1.1 Leitungsverordnung
Während bei neuen Freileitungen ausschliesslich vogelsichere Konstruktionen zulässig sind, ist eine Sanierung bereits bestehender Strommasten gemäss geltendem Recht nur erforderlich, wenn von den Masten «für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr» ausgeht (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c LeV) und «sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern» (Artikel 30 LeV). Die geltende Formulierung von Artikel 30 LeV zum Schutz der Avifauna lässt vor allem für bestehende Anlagen, die für Vögel gefährlich sind, viel Interpretationsspielraum. Dies führte dazu, dass gemäss heutiger Praxis die notwendigen Sanierungen der nicht stromschlagsicheren Masten nur in unzureichendem Masse erfolgten. Die heutigen Kenntnisse erlauben es, die für Vögel gefährlichen Masten zu identifizieren und zu lokalisieren. Masten, die für Vögel eine Stromschlaggefahr darstellen, weisen zu geringe Abstände beispielweise zwischen Mast und Leitern oder zwischen anderen unter Strom stehenden Elementen auf. Diese Anlagen stellen eine «drohende Gefahr» für die Avifauna dar (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c LeV). Eine Inventarisierung der für Vögel gefährlichen Mittelspannungsmasten ist in verschiedenen Gebieten (Kanton Wallis, Kanton Graubünden) schon erfolgt. Eine Inventarisierung der Tragwerke, die nicht stromschlagsicher sind und deswegen für Vögel gefährlich sein können, erlaubt die gezielte, flächendeckende Umsetzung von Vogelschutzmassnahmen.
2.1.2 Andere Bestimmungen
Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung (SR 101) verlangt, dass der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt erlässt. Zudem ergibt sich aus Satz 2 der verfassungsrechtliche Auftrag, dass der Bund bedrohte Arten vor der Ausrottung schützen muss.
Artikel 6 der Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume; SR 0.455) verlangt auf internationaler Ebene, dass jede Vertragspartei die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen ergreift, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. Zu den streng geschützten Arten nach Anhang II Berner Konvention zählen u.a. Störche (Ciconiiformes) , Falken (Falconiformes) und Eulen (Strigiformes), die durch die Strommastenproblematik besonders stark betroffen sind.
Gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 541) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten nicht nur durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume, sondern auch durch «andere geeignete Massnahmen» entgegenzuwirken. Artikel 7 Absatz 4 des Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0) wiederum verlangt, dass die Kantone für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung sorgen. Mit der neuen Koordinationsbestimmung nach Artikel 24 Absatz 2 Jagdgesetz würde diese Vorschrift bei Anlagen, die vom Bund bewilligt werden, auch für den Bund gelten4.
Nach Artikel 3 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) regelt der Bundesrat die Erstellung und Instandhaltung von Schwachstrom- und Starkstromanlagen. Diese Bestimmung gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften zur Vermeidung von Schäden zu erlassen. Die
4 Vgl. die vom Parlament verabschiedete Änderung des Jagdgesetzes in BBl 2019 6607, über die Schweizerinnen und Schweizer 2020 abstimmen werden. 5/14 054.11-00050/00007/00001/S132-1077