Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Leitungsverordnung

BAFU, BFE und ESTI werden die Empfehlungen «Vogelschutz an Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1kV» voraussichtlich bis Ende 2021 revidieren und eine aktualisierte Version erarbeiten. Ziel ist es, dass die Netzbetreiber im Sinne der Rechtssicherheit klare Vorgaben erhalten, in welchen Fällen sie auf eine umfassende Sanierung verzichten dürfen (insbesondere bei der Netzebene 3). Bis zur Revision gelten weiterhin die heutigen Empfehlungen (2. Auflage von 2009).

Die Netzbetreiber müssen ihre Leitungen gemäss geltendem Recht mindestens alle fünf (Schwachstrom- und Niederspannungsfreileitungen) bzw. alle zwei Jahre (Hochspannungsfreileitungen) kontrollieren (Artikel 135 LeV). Anlässlich dieser Kontrollen sollen die Betriebsinhaber prüfen, welche Tragwerke für Vögel gefährlich sind und anschliessend entsprechende Sanierungen vornehmen. Für die Sanierungen findet kein behördliches Bewilligungsverfahren statt. Die Netzbetreiber sind für eine korrekte Umsetzung der Sanierungsvorgaben selber verantwortlich. Neu ist eine Sanierungsfrist von knapp zehn Jahren (ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung im Juli 2021 bis Ende 2030) vorgesehen. Nach Ablauf der Frist soll die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen von den Leitbehörden (ESTI, BFE) gegebenenfalls verfügt werden. Ende 2027 wird das BAFU dem Bundesrat über die beiden ersten Umsetzungsphasen des Aktionsplans Biodiversität Schweiz AP SBS (2019- 2023 und 2024-2027) umfassend Bericht erstatten und darin auch über den Stand dieser Sanierungen informieren.

Netzebene 7 (NE7)

In der Schweiz existieren ca. 8‘100 km Freileitung der NE78. Bei Niederspannungsfreileitungen ist die Stromschlaggefahr für Vögel mit grosser Flügelspannweite zwar nicht vollständig auszuschliessen, jedoch soll für die proaktive Sanierungspflicht der Fokus auf Leitungen ab 1kV gelegt werden. Das entspricht der heutigen Praxis und stimmt auch mit der Publikation „Vogelschutz an Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1kV“ überein. Leitungen der NE7 (< 1kV) werden deshalb von der Sanierungspflicht nicht betroffen sein.

Netzebene 5 (NE5)

In der Schweiz existieren ca. 9‘800 km Freileitungen der NE58.

Von der Sanierungspflicht gemäss Absatz 2 werden in erster Linie Tragwerke der NE 5 (1- 36kV) betroffen sein. Bei der Netzebene 5 sind für die meisten gefährlichen Tragwerke verhältnismässige Massnahmen seit Jahren bekannt und einfach umsetzbar (s. Publikation „Vogelschutz an Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1kV“).

Für sämtliche bestehende Tragwerke der NE5, die gemäss aktuellem Stand der Technik mit verhältnismässigem Aufwand vollständig stromschlagsicher gestaltet werden können, entsteht eine Sanierungspflicht (z.B. Tragmasten, Abspannmasten, Abzweigmasten, Endmasten, Maststationen gemäss Publikation «Vogelschutz an Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1kV»). Bei bestehenden Mastschaltern der NE5 ist allerdings nach heutigem Stand der Technik eine vollständige und umfassende Sanierung oft nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich (sprich Ersatzneubau). Deshalb soll mit der Einschränkung, wonach Erd- und Kurzschlüsse «möglichst» zu vermeiden sind, sichergestellt werden, dass in den genannten Fällen zwar eine Sanierung vorgenommen, diese aber aufgrund der Verhältnismässigkeit nur in reduziertem Umfang erfolgen muss. So kann auf eine vollumfängliche Sanierung verzichtet werden, wenn nach heutigem Stand der Technik der Kosten-Nutzen-Aufwand unverhältnismässig ist. Dies betrifft bei NE 5 die Mastschalter. Es gilt bei diesen Anlagen möglichst viele Elemente so zu isolieren, dass die Stromschlaggefahr

8 Tätigkeitsbericht der Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 2018: https://www.elcom.admin.ch/elcom/de/home/dokumentation/berichte-undstudien/taetigkeitsberichte.html 10/14 054.11-00050/00007/00001/S132-1077