Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Leitungsverordnung
4.2 Anpassung von weiteren rechtlichen Bestimmungen
4.2.1 «Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht» gemäss Artikel 9a Absatz 3 VPeA
Mit der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen sind weder besondere negative Auswirkungen auf Raum und Umwelt noch eine wesentliche Veränderung des Erscheinungsbildes der Anlagen zu erwarten. Dementsprechend sollen diese Massnahmen als geringfügige technische Änderungen gemäss Artikel 9a Absatz 3 VPeA qualifiziert und von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen werden können. Artikel 9a Absatz 3 VPeA soll durch einen neuen Buchstaben «f» entsprechend ergänzt werden.
Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
(…)
f. die Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Vögel nach Artikel 30 Leitungsverordnung.
12/14 054.11-00050/00007/00001/S132-1077