Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten
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3.9.14 Besonderer Teil: Artikel 11b KLV
Zum zweiten Abschnitt unterbreitet die OPS folgenden Formulierungsvorschlag: «Die vergüteten Leistungen der medizinischen Fusspflege sind die Fuss-, Haut- und Nagelversorgung, Protektive Massnahmen (z. B. Entfernen von Hornhaut, Nagelpflege), Instruktion und Beratung zu Fuss-, Nagel- und Hautpflege sowie zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfsmitteln und die Prüfung der Passform der Schuhe. Die im Rahmenlehrplan für dipl. Podologinnen und Podologen HF enthaltenen Spezial-Leistungen wie Orthonyxie (Spangentechnik bei eingewachsenen Nägeln), Orthesentechnik und Nagelprothetik gelten nicht als leistungspflichtig. Sie werden nur selten erbracht und gehen über den Kontext der podologischen Fussbehandlung bei Diabetes-Betroffenen hinaus.» In Bezug auf den 4. Abschnitt weist die OPS darauf hin, dass tatsächlich häufig mehr Sitzungen jährlich notwendig sind, weshalb die in der KLV angegebene Höchstzahl der Sitzungen nicht pro Jahr, sondern pro ärztliche Anordnung gelten solle. Es müsse möglich sein, einem Patienten, einer Patientin mehr als die pro Anordnung angegebene Anzahl vergüteter Sitzungen zu verordnen, wenn der medizinische Bedarf gegeben sei. Basierend auf dem individuellen Risikostatus der Patientin, des Patienten könne man eine Bedarfsbeurteilung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt nach vier Verschreibungen als Limitatio vorsehen.