Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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Der Verein QualiCCare beantragt zwischen Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie mit und ohne PAVK zu unterscheiden. Hinsichtlich Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 KLV wird auf die Stellungnahme der SDG verwiesen.

3.7.2 Absatz 2

Die GDK und die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Solothurn, Schaffhausen, Tessin, Wallis und Zug, welche auf die Stellungnahme der GDK verwiesen haben, erachten es als zwingend notwendig, die maximale Anzahl an Sitzungen pro Jahr zu beschränken. Wichtig erscheine in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass die medizinische Fusspflege in den genannten Fällen in der Regel lebenslänglich fortzuführen ist. Die Abstufung der höchstens pro Kalenderjahr zu übernehmenden Anzahl an Sitzungen entsprechend dem Risiko für die Entwicklung eines diabetischen Fusssyndroms (Risikogruppen) erscheine angemessen. Der Kanton Waadt unterstützt ganz allgemein die Beschränkung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenversicherung. Trotzdem ist vorzusehen, dass die Patientinnen und Patienten für ihren klinischen Zustand optimale Pflege erhalten und Komplikationen vermieden werden. Gewisse vom Kanton Waadt konsultierte Institutionen, insbesondere der Schweizerische Podologen-Verband (SPV) und Diabètevaud, haben ihre Besorgnis bezüglich der Anzahl vorgesehener Konsultationen geäussert und schlagen eine Erhöhung vor. Das Waadtländer System sieht unter gewissen Bedingungen eine Kostenerstattung von Podologieterminen vor. Geplant sind höchstens acht Sitzungen pro Kalenderjahr, was mehr ist, als in der KLV vorgesehen. Um auf diese Anliegen zu reagieren, wird ein Mechanismus vorgeschlagen, mit dessen Hilfe sich die Anzahl rückerstattungsfähiger Sitzungen je nach Schwere der Fälle erhöhen lässt. Luzern regt an zu prüfen, ob bei Diabetes mellitus mit Polyneuropathie ohne PAVK sowie mit PAVK nicht eine höhere Anzahl an Sitzungen vorgenommen werden könnte. Auch für den Kanton Zürich erscheint aus medizinischer Sicht eine Beschränkung Kostenübernahme auf höchstens zwei und bei Personen mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit vier Sitzungen fraglich, zumal auch eine präventive Wirkung von Folgeschäden bezweckt werden solle. Zudem solle im Sinne einer Gleichbehandlung aller Patientinnen und Patienten die Gültigkeit der Anordnung nicht auf das Kalenderjahr, sondern grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres ab Ausstellungsdatum beschränkt werden. Auch nach Ansicht des Kantons Tessin gibt es zu wenig jährliche Sitzungen. Er schlägt eine Erweiterung um mindestens ein bis zwei Sitzungen für jede Gruppe vor.

Die OPS erachtet eine regelmässige Kontrolle und Behandlung sowie eine Überprüfung des Status (Anamnese) durch eine dipl. Podologin HF, einen dipl. Podologen HF unabdingbar, um Komplikationen zu vermeiden und diabetes-bedingte neurologische, ossäre, muskuläre und hautspezifische Veränderungen rechtzeitig zu erkennen. Gemäss Leitlinien sind die angegebenen Sitzungszahlen Mindestangaben pro Jahr. Allerdings seien häufig mehr Sitzungen jährlich notwendig, weshalb die angegebene Höchstzahl der Sitzungen nicht pro Jahr, sondern pro ärztliche Anordnung gelten sollte. Es müsse möglich sein, den PatientInnen mehr als die angegebene Anzahl vergüteter Sitzungen zu verordnen, wenn der medizinische Bedarf gegeben sei. Die OPS beantragt entsprechend der Anzahl vergüteter Sitzungen an den individuellen Risikostatus des Patienten anzupassen, indem die Anzahl Sitzungen pro Anordnung und einer Limitatio für Anzahl Anordnungen pro Jahr. Bei Überschreitung der maximalen Sitzungszahl soll eine zusätzliche Bedarfsabklärung möglich sein. Auch die FMH moniert, dass es möglich sein soll, den PatientInnen mehr Sitzungen als im Vorschlag enthalten zu verordnen, wenn der medizinische Bedarf gegeben ist. In Analogie zu anderen Leistungserbringern im KVG könne eine Bedarfsbeurteilung durch die Vertrauensärzteschaft als Limitatio nach vier ärztlichen Verschreibungen pro Kalenderjahr vorgesehen werden. Der SPV-BE kritisiert die Mengenangaben als viel zu tief. Hochrisikopatienten ohne Fussdeformitäten bedürften einer podologischen Behandlung alle vier Wochen, Hochrisikopatienten mit