Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 12. Juni 2020 hat der Bundesrat das EDI beauftragt, bis am 5. Oktober 2020 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den anderen interessierten Kreisen eine Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung und der Krankenpflege-Leistungsverordnung durchzuführen. Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltete einerseits die Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen des KVG als auch eine Präzisierung hinsichtlich der Berechnung der Dauer des Spitalaufenthaltes.1

Die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Neuregelung betreffend die medizinische Fusspflege durch Podologinnen und Podologen umfasste die folgenden Elemente:

 Zulassung der Podologinnen und Podologen HF als auf ärztliche Anordnung hin selbständig und auf eigene Rechnung tätige Leistungserbringer in der KVV;

 Definition von Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Leistungen der medizinischen Fusspflege in der KLV hinsichtlich Gewährleistung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (Definition von Risikogruppen und Beschränkung der maximalen Anzahl Therapien pro Jahr).

Folgende Zulassungsvoraussetzungen für Podologinnen und Podologen wurden vorgeschlagen:

 Anerkannter Abschluss als Podologin oder Podologe HF, erworben an einer höheren Fachschule (HF) und gemäss Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Podologie HF vom 12.11.2010. Der Rahmenlehrplan gibt auch vor, welche vor 2010 erworbenen Abschlüsse zum Führen des Titels „Dipl. Podologin, Dipl. Podologe HF“ berechtigen. Personen mit ausländischen Ausbildungsabschlüssen können die Anerkennung ihres Abschlusses beim Schweizerischen Roten Kreuz beantragen

 Zulassung nach kantonalem Recht, Tätigkeit selbständig und auf eigene Rechnung  Zweijährige praktische Tätigkeit nach Berufsabschluss

 Organisationen der Podologie werden ebenfalls in der KVV - in Analogie zu Organisationen anderer Leistungserbringer - aufgenommen

Die Vernehmlassungsvorlage sah die folgenden Leistungsvoraussetzungen für die medizinische Fusspflege vor:

 Vergütung nur bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus und einem erhöhten

Risiko für ein diabetisches Fusssyndrom aufgrund einer Polyneuropathie, nach einem diabetischen Ulcus oder nach einer diabetesbedingten Amputation

 Definition der spezifischen Fusspflegeleistungen inkl. Instruktion und Beratung

 Festlegung jährlicher Mengenbeschränkungen pro definierte Risikogruppe, welche sich an

gemäss Behandlungsleitlinie geltenden Minimalanforderungen orientieren: ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK): zwei Sitzungen, mit PAVK: vier Sitzungen; nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation: vier Sitzungen;

 Erneuerung der ärztlichen Anordnung nach Ende des Kalenderjahres. (Dies generiert

keine zusätzlichen Konsultationen, da bei Diabetes-Betroffenen in jedem Fall mindestens 1 Mal jährlich eine ärztliche Kontrolle der Füsse und weiterer Risikofaktoren gemäss Leitlinien erfolgen soll.)

1 Der vorliegende Bericht beinhaltet die Ergebnisse zu den Vernehmlassungen zur Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen des KVG. Der Bericht zu den Vernehmlassungen betreffend die Berechnung der Dauer des Spitalaufenthaltes wurde separat erstellt.