Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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Der SGB unterstützt die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Zulassung von Podologinnen und Podologen HF als selbständige auf ärztliche Anordnung hin tätige Leistungserbringer zu Lasten der OKP und hofft auf eine möglichst zügige Umsetzung der Verordnungsrevisionen.

Die Leistungserbringer und -verbände unterstützen die Vorlage im Grundsatz. Die OPS, SDG, FMH und svbg sind der Ansicht, dass mit der Anerkennung der dipl. Podologinnen und Podologen HF im KVG für die podologische Fussbehandlung bei Diabetikerinnen und Diabetikern eine Verbesserung des Zugangs zu effektiven Präventionsmassnahmen gewährleistet und damit die Versorgung der diabetischen Risikopatienten erheblich verbessert wird. Zur Abrechnung über die OKP zugelassen werden sollten allerdings nur die dipl. Podologinnen und Podologen HF. Der SPV-BE und rund 80 % von 150 Mitgliedern der Regionalgruppe Bern beantragen, dass die 450 Podologinnen und Podologen SPV der deutschen Schweiz ebenfalls zu Lasten der OKP abrechnen können. Dies beantragen ebenfalls sämtliche Leistungserbringer, die Stellung genommen haben.

Auch die Versichererverbände begrüssen die Vorlage. Santésuisse hat Vorbehalte betreffend der erwähnten Kostenfolgen und erachtet es als unabdingbar, dass die Leistungen im vorgesehenen Sinne strikte limitiert werden. Curafutura erachtet die vorgeschlagenen Anpassungen (qualifizierte Podolog/innen, ärztliche Anordnung sowie Einhaltung der entsprechenden Indikationseinschränkungen) als zwingende Voraussetzungen für die Kostenübernahme zu Lasten der OKP.

Auch die Patientenorganisationen befürworten die vorgeschlagenen Änderungen im Grundsatz. Die Umschreibung der Risikopatientinnen und Risikopatienten, des Leistungsbereichs und der zugelassenen Leistungserbringer wird teilweise als zu restriktiv erachtet und die Beschränkung der zugelassenen Leistungserbringer auf Podologinnen und Podologen HF wird hinterfragt.

Der Verein QualiCCare unterstützt die Vorlage ebenfalls.

3.2 Stellungnahmen zu Artikel 46 KVV

Die Bestimmung stösst auf Zustimmung. Die GDK und die Kantone weisen darauf hin, dass der Begriff «selbstständig» zunehmend durch «in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt werde. Dem sollte auch im Artikel 46 KVV Rechnung getragen werden. Das Element der zusätzlich erforderlichen «wirtschaftlichen» Selbstständigkeit finde in der Formulierung «auf eigene Rechnung» seinen Ausdruck, diese Formulierung sei auch auf die in Artikel 46 KVV aufgeführten, nicht vom GesBG erfassten Podologen, Logopäden und Neuropsychologen anwendbar. Weiter wird erwähnt, dass Artikel 46 Buchstabe g bereits in der Vernehmlassungsvorlage zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie verwendet werde.

3.3 Stellungnahmen zu Artikel 50c Buchstabe a KVV

Die GDK und die Mehrheit der Kantone unterstützen ausdrücklich, dass für die Zulassung zur Erbringung von Leistungen der medizinischen Fusspflege zu Lasten der OKP der Abschluss einer höheren Fachschule HF erforderlich ist, da nur dieser Ausbildungsgang (im Gegensatz zur Bildungsverordnung EFZ Podologie) die Kompetenzen zur fachlich eigenverantwortlichen (selbstständigen) Behandlung von Risikopatienten vermittle. Gleiches gelte sowohl für die altrechtlichen Ausweise des Schweizerischen Podologen-Verbandes (SPV) als auch für die kantonalen Diplome (Waadt/Genf/Tessin). Im Kanton Aargau bedürften Podologinnen und Podologen zwingend eines Abschlusses auf Stufe Höhere Fachschule (HF) oder gleichwertig. Das Diplom solle aber nicht noch von einer gemeinsamen Stelle anerkannt werden. Sollte die Doppelprüfung von Diplomen bestehen bleiben, so regt der Kanton Aargau