Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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sicht gearbeitet. Die Absolventen verfügten bei Abschluss der Ausbildung somit über mindestens 6 Jahre praktische Tätigkeit in einer Podologie-Praxis. Wolle trotzdem am Erfordernis, während zweier Jahre unter Leitung eines/einer bereits zur Abrechnung über die OKP zugelassenen Podologen / Podologin tätig zu sein, festgehalten werden, beantragt die OPS, dass zu diesem Zweck stattdessen eine zweijährige, externe Fachbegleitung durch eine zugelassene dipl. Podologin HF, einen zugelassenen dipl. Podologen HF vorgesehen werde. Auch die Spitex Schweiz erachtet das Erfordernis der zweijährigen praktischen Tätigkeit nicht als zielführend.

3.5 Stellungnahmen zu Artikel 52d KVV

3.5.1 Allgemeines

Santésuisse begrüsst die Regelungen in Artikel 52d KVV. Zu den Buchstaben a und b gingen keine Stellungnahmen ein.

3.5.2 Buchstabe c

Für die OPS und die Spitex Schweiz ist diese Voraussetzung nicht sachgerecht. Der Beruf der Podologinnen und Podologen weise die Besonderheit auf, dass er auf verschiedenen Bildungsniveaus gelehrt werde und daneben auch noch altrechtliche Bildungsabschlüsse bestünden. In einer Podologiepraxis könne und müsse ein/e dipl. Podologe/Podologin HF unter seiner/ihrer Aufsicht z. B. auch Podologinnen, Podologen EFZ, Podologinnen, Podologen mit altrechtlicher Ausbildung, dipl. Podologinnen, Podologen HF in Ausbildung sowie angestellte dipl. Podologen HF bei der Behandlung von Diabetikern einsetzen. Könne er/sie diese Behandlungen dann nicht über die OKP abrechnen, könne er/sie diese Personen in seiner Praxis nicht mehr für die Behandlung von Diabetikern einsetzen. Auch der SPV-BE erachtet es als eminent wichtig, dass Organisationen der Podologie über mindestens eine Podologin/Podologe HF verfügen und dass deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter SPV oder EFZ ebenfalls über die Organisation der Podologie abrechnen könnten. Auch senesuisse und der ASPS weisen darauf hin, dass in einer Podologiepraxis unter Aufsicht von Podologinnen und Podologen HF z.B. auch Podologinnen und Podologen EFZ oder HF-Studierende eingesetzt werden müssten. Auch seien Podologinnen und Podologen EFZ aufgrund rechtlicher Grundlagen berechtigt, unter Aufsicht und Verantwortung von Podologinnen und Podologen HF Risikopatientinnen und Risikopatienten zu behandeln.

Pro Senectute beantragt ebenfalls, dass auch Podologinnen und Podologen mit EFZ unter Aufsicht von dipl. Podologinnen und Podologen HF arbeiten dürfen und deren Leistungen zu Lasten der OKP abgerechnet werden können.

Die VASOS weist darauf hin, dass auch Podologinnen und Podologen EFZ aufgrund rechtlicher Grundlagen berechtigt seien, unter Aufsicht und Verantwortung von Podologinnen und Podologen HF Risikopatientinnen und Risikopatienten zu behandeln. Könnten die Podologinnen und Podologen HF deren Behandlung nicht über die OKP abrechnen, könnten die Podologen EFZ nicht mehr eingesetzt werden.

3.5.3 Buchstabe d

Die OPS und eine Leistungserbringerin (Saskia Kaiser) beantragen in den Erläuterungen verbindlich festzulegen, wer definiert, welche Einrichtungen erforderlich sind bzw. aus welcher (gesetzlichen) Grundlage sich die erforderlichen Einrichtungen ergeben.