Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten
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der vergüteten Sitzungen an die ärztliche Verschreibung gekoppelt sein. Eine Bedarfsbeurteilung durch die Vertrauensärzteschaft könne als Limitatio vorgesehen sein.
Statt einer Beschränkung der Anzahl zurückerstatteter Sitzungen schlägt mfe zudem vor, bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit einer spezifischen Erkrankung zwischen Prävention und Behandlung zu unterscheiden. Die Prävention mit der Einführung einer frühzeitigen Betreuung der Patientinnen und Patienten ermöglicht es, Komplikationen zu verhindern oder zu mindern. Mit der durch Fachpersonen wie Podologinnen und Podologen erbrachten präventiven medizinischen podologischen Pflege kann einer Verschlechterung des klinischen Zustandes vorgebeugt werden, die eine längerfristige Hospitalisierung nach sich ziehen könnte. In therapeutischer Hinsicht benötigen die Patientinnen und Patienten nach der Feststellung von Komplikationen eine konsequentere Betreuung und Behandlung. Ihre Dauer ist dem spezifischen medizinischen Kontext entsprechend durch den Arzt festzulegen. Die Podologinnen und Podologen sind in der Lage, eine angemessene spezifische Behandlung zu erbringen. In beiden Fällen trägt die Intensivierung der Behandlung einschliesslich der podologischen Behandlung dazu bei, das Risiko von noch schwerwiegenderen Infektionen und von Gangränen zu senken, die zu oftmals langen Spitalaufenthalten führen. Zur Senkung dieses Risikos müssen die Podologinnen und Podologen in der Lage sein, eine angemessene spezifische Behandlung vorzunehmen. Auch ein Leistungserbringer (Feetness GmbH) erachtet die Anzahl der Behandlungen in den meisten Fällen als ungenügend, insbesondere bezüglich der Prävention und beantragt, die Behandlungen sollten generell auf ärztliche Anordnung erfolgen.
Die Grünen Schweiz monieren, dass die Anzahl Sitzungen sehr restriktiv definiert worden ist. Auch die SP hält die Zahl der erstattungsfähigen Sitzungen für unzureichend und unangemessen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen Gesundheitszustände der Betroffenen. Die SVP stimmt der vorgesehenen Maximalanzahl jährlicher Therapien zu, damit der Mengenausweitung zumindest ansatzweise entgegengewirkt werde. Sie moniert zudem, eine konkrete Anzahl und die Begründung ihrer Festsetzung hätte in der Vernehmlassung aufgeführt werden müssen. Die CVP begrüsst die vorgesehene Beschränkung auf eine maximale Anzahl Therapien pro Jahr, um eine Mengenausweitung zu vermeiden, ebenfalls.
Der SGB ist der Meinung, dass zwei, respektive vier Sitzungen für eine angemessene Behandlung nicht ausreichend sind.
Pro Senectute Schweiz kritisiert die Regelung als zu starr. Sie berücksichtige nicht die unterschiedlichen und individuellen Gesundheitsrisiken der PatientInnen. Pro Senecute
Schweiz schlägt vor, die Anzahl der maximal zu vergüteten Leistungen auf die ärztliche Anordnung und nicht auf das Kalenderjahr zu beziehen. AFD weist darauf hin, dass die Patientinnen und Patienten mit Diabetes Typ 1 und/oder einer erwiesenen Neuropathie oder Angiopathie nicht unter die Kategorie Risikopatient/innen fallen. Bei Patientinnen und Patienten, bei denen noch keine Komplikationen aufgetreten sind, ist das Risiko höher, dass sie nicht entsprechend aufgeklärt und geschult werden. Die primäre und sekundäre Prävention muss ebenfalls zu den Leistungen gehören, die von den Podologinnen und Podologen und dem Pflegepersonal erbracht werden. Auch für den SSR und VASOS ist die Einschränkung der Leistungsbezüger zu eng gefasst. Die Praxis zeige, dass gerade ältere Menschen mit vaskulären Zirkulationsstörungen oder Neuropathien auf eine medizinische Fusspflege angewiesen seien. Auch können SSR und VASOS die Beschränkung der Anzahl Sitzungen nicht nachvollziehen. Es sei hinlänglich bekannt, dass gesunde und gepflegte Füsse ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsförderung und Prävention vor allem im Alter sind. VASOS beantragt, dass der Bedarf einer podologischen Fussbehandlung und die angemessene Anzahl Sitzungen von der Ärzteschaft bestimmt wird. Eine fixe Obergrenze könne nicht abstrakt definiert werden. Sie solle im Einzelfall ermittelt und mit Berücksichtigung des Erfolgs der bereits erfolgten podologischen Behandlung festgelegt werden.