Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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Durchblutungsstörungen. Offene Läsionen, Wunden, Ulcera, Nekrosen seien einer interprofessionellen Fusssprechstunde zuzuweisen und dort zu behandeln. Dort sollten Podologinnen und Podologen HF immer zum Team gehören. Die FMH beantragt Absatz 1 Buchstabe b dahingehend zu präzisieren, dass nur Leistungen gemeint sind, die der Infektprophylaxe dienen – dies um Mengenausweitungen zu verhindern und verweist im Übrigen auf die Stellungnahme der SDG zu diesem Absatz. Die Spitex Schweiz und der ASPS beantragen,

dass neben Diabetikern und Diabetikerinnen auch Personen mit antikoagulierenden medizinischen Behandlungen (Blutverdünnung) sowie Personen mit Durchblutungsstörungen sowohl arterieller als auch venöser Art zu berücksichtigen sind. Diese Personen stellten eine Risikogruppe dar, bei der eine erweiterte OKP-Vergütung von Podologie-Leistungen (podologischen Fussbehandlungen) je nach individuellem Krankheitsbild in Betracht kommen sollte. Das gilt ebenso für bestimmte Nachbehandlungen nach Operationen. Eine erweiterte Vergütung gemäss vorliegendem Vorentwurf müsse in diesen Fällen auf ärztliche Anordnung möglich sein. Es sei überdies zu prüfen, bei welchen weiteren Indikationen eine ärztlich angeordnete, medizinische podologische Behandlung zur Vermeidung gravierender und kostenintensiver Beeinträchtigungen der Gesundheit indiziert sei. Auch nach Ansicht von mfe ist die Beschränkung der Rückerstattung der medizinischen Podologie-Pflege auf Diabetikerinnen und Diabetiker aus medizinischer Sicht nicht kohärent. Anderen Patientinnen und Patienten, die ernsthafte Erkrankungen aufweisen, sollte die Rückerstattung einer solchen Betreuung durch die Krankenversicherung (KVG) ebenfalls ermöglicht werden. Tatsächlich verfügt ein Teil der Bevölkerung nicht über eine Zusatzversicherung, was es beträchtlich erschwert, die Betroffenen zu einer angemessenen Behandlung ihrer Erkrankung zu bewegen. Nach Ansicht von mfe sollten andere Krankheiten, die mit ähnlichen Problemen verbunden sind, einbezogen werden. So besteht beispielsweise bei Patientinnen und Patienten, die Blutverdünner einnehmen oder eine arterielle Insuffizienz der unteren Gliedmassen aufweisen, ebenfalls die Gefahr von Komplikationen. Sie sind auf regelmässige Nagel- und Fusspflege angewiesen. Unbedingt einzuschliessen sind auch Patientinnen und Patienten mit neurologischen Störungen wie beispielsweise Polyneuropathien oder Parkinson-Krankheit, Personen mit Sehbeeinträchtigungen, die ihnen die korrekte Fusspflege verunmöglicht, sowie Patientinnen und Patienten mit Arthrosebeschwerden, insbesondere im Fussbereich (deformierende Arthrose),

und Coxarthrose, eine Behinderung, die ihnen verunmöglicht, mit den Händen die Füsse zu erreichen. Für die SMVS werden die Leistungen für an Diabetes leidende Personen erbracht, die aufgrund einer Polyneuropathie, nach einem Diabetesgeschwür oder einer diabetesbedingten Amputation ein erhöhtes Risiko eines diabetischen Fusses aufweisen. Nach wie vor gelten Einschränkungen, welche die Bedingungen für die podologische Behandlung genau bestimmen: Diabetespatientinnen und -patienten, die nachweislich an einer Neuropathie oder einer Angiopathie leiden. Die SGDV beantragt, dass nur ärztliche Fachpersonen mit geeignetem Fachabschluss (Allgemeine Innere Medizin, Innere Medizin, Angiologie, Dermatologie, Endokrinologie, Orthopädie und Chirurgie) eine entsprechende Anordnung zur medizinischen Fusspflege erlassen können.

Pro Senectute Schweiz moniert, die Begrifflichkeiten seien nicht eindeutig. Medizinische Fusspflege» werde primär von «Fusspflege im Rahmen der Körperpflege» abgegrenzt, wobei Ersteres bereits heute im Rahmen der Krankenpflege durch entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen durchgeführt wird. Die in der Vernehmlassungsvorlage angesprochenen Leistungen würden teilweise mit «Medizinische Fusspflege» aber auch als «Podologische Leistungen» bezeichnet. Pro Senectute Schweiz schlägt vor, diese durchgehend mit «Podologische Leistungen» oder «Podologische Fussbehandlung» zu bezeichnen. Weiter sei der Begriff der «Kontrolle» durch «Versorgung» zu ersetzen.

Curafutura erachtet die bezeichneten Leistungen in Absatz 1 als begrüssenswert, auch santésuisse befürwortet die vorgeschlagene Änderung.