Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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die nötigen Qualifikationen sowie die nötigen Kompetenzen, um überhaupt solche Dienstleistungen zu erbringen. Dieser Abschnitt sei deshalb entsprechend zu korrigieren.

3.9.4 Ziffer 2.1: Ziel und Zweck der Neuregelung

Die OPS weist in Bezug auf den 2. Abschnitt darauf hin, es sei Fakt, dass durch die Aufnahme der dipl. Podologinnen und Podologen HF in die OKP überhaupt erst der Zugang zu den richtigen Fachpersonen geschaffen werde. Die Versorgung werde aber nicht nur qualitativ verbessert, es werde überhaupt erst die Versorgung durch den Zugang zu besonders qualifizierten Fachpersonen geschaffen. Im 3. Abschnitt beantragen OPS, SDG und SGED wiederum der Begriff interdisziplinär sei mit interprofessionell zu ersetzen.

In Bezug auf Ziffer 2.1 des Berichts verweist der Verein QualiCCare auf die Stellungnahmen von OPS und SDG.

3.9.5 Ziffer 2.2: Umfang der Neuregelung

OPS beantragt die erste Aufzählung wie folgt zu korrigieren: «Zulassung der dipl. Podologinnen und Podologen HF […].»

3.9.6 Ziffer 2.3: Zulassungsvoraussetzungen der Podologinnen und Podologen

OPS moniert in Bezug auf den 2. Abschnitt, dass auch da die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Ausbildungen im Bereich der Podologie nicht korrekt sei und schlägt eine Umformulierung vor.

3.9.7 Ziffer 2.4: Organisationen der Podologie

Die OPS erachtet es als stossend, dass die Organisation der Podologie nur diejenigen Leistungen bei Diabetikern über die OKP abrechnen kann, welche die dipl. Podologin HF / der dipl. Podologe HF erbracht hat. Damit seien Organisationen der Podologie nicht in der Lage, das Patientengut an Diabetikerinnen und Diabetikern abzudecken.

3.9.8 Ziffer 2.5: Leistungsvoraussetzungen

OPS, SDG und SGED weisen darauf hin, dass in den zitierten «Eckwerten» Mindestzahlen (und nicht Maximalwerte) an nötigen Sitzungen aufgeführt würden. Dies sei in der Festlegung der Anzahl Sitzungen auch in der KLV entsprechend zu berücksichtigen. Zudem werden Umformulierungsvorschläge unterbreitet.

In Bezug auf Ziffer 2.5 des Berichts verweist der Verein QualiCCare auf die Stellungnahmen von OPS und SDG.

3.9.9 Ziffer 2.6: Tarifierung

Zürich weist darauf hin, dass Tarifverhandlungen eine gewisse Zeit benötigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tarifverhandlungen scheitern würden. Um die Verrechenbarkeit der erbrachten Leistungen gegenüber den Krankenversicherern bereits ab Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen sicherzustellen, sollten von Amtes wegen rechtzeitig Massnahmen in die Wege geleitet werden, sodass bei Inkrafttreten der Bestimmungen sowohl eine Tarifstruktur besteht als auch ein Tarif für die Verrechenbarkeit der Leistungen vorliege.