Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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Fussdeformitäten bedürften noch mehr Behandlungen. Entsprechend seien die vorgeschlagenen Mengenangaben mal vier zu rechnen. Auch für die SDG und SGED muss es möglich sein, PatientInnen mehr als die angegebene Anzahl vergüteter Sitzungen zu verordnen,

wenn der medizinische Bedarf gegeben ist. Basierend auf dem individuellen Risikostatus des Patienten könne man analog anderer Akteure, welche auf ärztlicher Anordnung Leistungen erbringen, eine Bedarfsbeurteilung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt nach vier Verschreibungen als Limitatio vorsehen. Nach Ansicht der GEDG sollte die Anzahl der pro Jahr übernommenen Sitzungen jedoch der Risikoschwelle der Patientinnen und Patienten angepasst und infolgedessen mit einer ärztlichen Verordnung verbunden werden.

Diese ärztliche Verordnung muss analog zu anderen Gesundheitsberufen, die auf ärztliche Verordnung arbeiten (Physiotherapie), allenfalls gemäss der individuellen Risikoschwelle der Patientinnen und Patienten erneuerbar sein. Nach vier Verordnungen pro Kalenderjahr kann eine Bedürfnisevaluation durch den Vertrauensarzt als Beschränkung vorgesehen werden. Für die Spitex Schweiz stellen aus einer fachlichen Sicht die in den Diabetesbehandlungsleitlinien definierte Anzahl Sitzungen Richtwerte dar. Diese könnten in der Praxis abweichen. Deshalb wird eine fixe Limitierung allgemein als nicht zielführend erachtet. Der Bedarf an Sitzungen müsse durch einen Arzt oder eine Ärztin in Absprache mit der podologischen Fachperson angeordnet werden. Der Verein Podologinnen EFZ Kanton Solothurn empfiehlt die Anzahl von vergüteten Sitzungen zu verdoppeln. Für senesuisse und den ASPS sind bei PatientInnen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie und/oder mit PAVK vier Sitzungen im Jahr eindeutig zu wenig. Für eine präventive Versorgung zur Verhinderung von Ulcerationen seien für eine adäquate Versorgung mindestens sechs Sitzungen notwendig. Nur eine flexible Regelung trage den Bedürfnissen im Einzelfall Rechnung. Diese Bedürfnisse seien von der behandelnden Ärzteschaft zu ermitteln und nach Rücksprache mit den Podologinnen und Podologen festzulegen. Im Sinne eines Kostendachs kann für senesuissse allenfalls eine Höchstzahl von acht Sitzungen pro Kalenderjahr vorgesehen werden. Senesuisse und der ASPS erachten bei Personen mit Diabetes mellitus, bei akuten und nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation mindestens sechs Sitzungen im Jahr sowie Teilbehandlungen der Ulcerationen nach ärztlicher Verordnung für eine umfassende Behandlung als notwendig. Darüber hinaus seien je nach Zustand der PatientInnen weitere Teilbehandlungen notwendig, die nach medizinischer Indikation und damit gemäss ärztlicher Verordnung durchzuführen und von der OKP zu vergüten sind. Die MFÄF monieren, dass die in der podologischen Pflege vorgesehene Beschränkung kontraproduktiv ist und eine Kostenerhöhung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung nicht verhindern wird.

Auch mfe kritisiert, dass die Anzahl der pro Geschäftsjahr zurückerstatteten Behandlungen zu restriktiv ist und eine Kostenerhöhung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung nicht verhindern wird. Jede Situation muss auf individuelle Weise evaluiert werden, um einen Behandlungsplan sowie die Zahl der pro Jahr notwendigen und unerlässlichen Sitzungen festlegen zu können. Die Zahl der notwendigen Sitzungen ist aufgrund des klinischen Zustands des Patienten festzulegen. Auch für die SMVS ist die Beschränkung der Anzahl Sitzungen unangemessen. Eine Korrektur ist erforderlich, welche diese Einschränkungen aufhebt. Auch die AGD hält die Anzahl Sitzungen pro Kalenderjahr in Anbetracht der unterschiedlichen Gesundheitszustände für sehr restriktiv und beantragt eine Verdoppelung. Nach Ansicht der AFD erhöht die Beschränkung der Anzahl Termine pro Jahr das Risiko einer Dekompensation mit Amputationsfolge. Diese Beschränkung widerspricht dem Grundanliegen einer langfristigen Kostenkontrolle und -minderung. DV erachtet die vorgesehen Anzahl Sitzungen pro Kalenderjahr als äusserst restriktiv, schlägt aber dennoch vor, an der vorgeschlagenen Anzahl Sitzungen festzuhalten, da so auf zehn Jahre die steigenden Kosten kompensiert werden können – denn die Vermeidung von Komplikationen führt zu Einsparungen. DV regt allerdings an, nach einigen Jahren die Anzahl Sitzungen erneut zu evaluieren.

RSVD erachtet die definierte Anzahl Sitzungen ebenfalls als zu restriktiv. Die SGED beantragt, die Zahl der vergüteten Leistungen müsse an die Risikoschwelle der PatientInnen adaptiert werden und sollte nicht als Höchstgrenze aufgelistet werden. Zudem sollte die Zahl