Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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heime die durch Podologinnen und Podologen erbrachten Leistungen, welche über die medizinische Fusspflege im Rahmen der Behandlungspflege hinausgingen, nicht über die OKP abrechnen. Im 4. Abschnitt wird eine Umformulierung beantragt: «Dipl. Podologinnen und Podologen HF stellen derzeit keine Leistungserbringer dar […]». Die SDG und SGED beantragen im dritten Abschnitt eine Präzisierung dahingehend, dass die medizinische Fusspflege bei PatientInnen mit Diabetes heute Teil der ärztlich verordneten Leistungen der Krankenpflege ist.

In Bezug auf Ziffer 1.2 des Berichts verweist der Verein QualiCCare auf die Stellungnahmen von OPS und SDG.

3.9.2 Ziffer 1.3: Hintergrund medizinische Fusspflege bei Diabetes

OPS, SDG, SGED und FMH empfehlen den 2. Abschnitt dahingehend zu ergänzen, dass bei Patienten und Patientinnen mit Neuropathie auch die Wundheilung stark beeinträchtigt ist. In Bezug auf den 3. Abschnitt weist die OPS darauf hin, dass eine fachgerechte «medizinische Fusspflege» bei solchen Personen nicht nur empfohlen, sondern unerlässlich ist. Ausserdem benötigten sie gemäss Definition in Ziff. 1.2 eben nicht «nur» eine medizinische Fusspflege, sondern eine podologische Fussbehandlung. Im 4. Abschnitt sei die Rede davon, dass medizinische Fusspflege die Haut- und Nagelpflege der Füsse umfasse. In Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 KLV sei nur von «Kontrolle» die Rede. Dies sei aufeinander abzustimmen bzw. an beiden Orten sollte von Fuss-, Haut- und Nagelversorgung die Rede sein. Im 5. Abschnitt beantragen OPS, SDG, SGED und FMH interdisziplinär mit interprofessionell zu ersetzen.

In Bezug auf Ziffer 1.3 des Berichts verweist der Verein QualiCCare auf die Stellungnahmen von OPS und SDG. Zudem wird beantragt, «besonders geschulte Fachpersonen» mit «durch entsprechend dafür ausgebildete Fachpersonen» zu ersetzen.

3.9.3 Ziffer 1.4: Aktuelle Versorgungs-Situation betreffend Fusspflege

OPS moniert im 4. Abschnitt die dargelegte Abgrenzung zwischen den verschiedenen Ausbildungen im Bereich der Podologie als unvollständig. Podologinnen und Podologen EFZ seien für Leistungen bei Diabetikern nicht komplett irrelevant. Sie könnten diese ebenfalls erbringen, sofern sie unter Aufsicht einer dipl. Podologin HF / eines dipl. Podologen HF stehen. Podologinnen und Podologen EFZ sollten somit nicht selbst über die OKP abrechnen können. Ein dipl. Podologe HF / eine dipl. Podologin HF jedoch, die gemäss Art. 50c E-KVV zugelassen ist, soll für die Leistungen einer Podologin EFZ / eines Podologen EFZ bei Diabetikern, welche er/sie unter Aufsicht der zugelassenen dipl. Podologin HF / des zugelassenen dipl. Podologen HF erbracht hat, über die OKP abrechnen können.

Ausserdem gebe es auch Podologinnen und Podologen mit einer altrechtlichen Ausbildung des SPV und des FSP, welche ebenfalls Leistungen bei Diabetikern erbringen können. Entscheidender Unterschied ist somit, dass die Podologinnen und Podologen SPV/FSP seit jeher berechtigt seien, selbständig tätig zu sein, eigenverantwortlich Risikopatienten zu behandeln und auch Fachpersonal unter ihrer Aufsicht zu beschäftigen. Diesen Personen ist deshalb vollumfänglich Besitzstandswahrung zu gewähren. Die Besitzstandswahrung bringt es mit sich, dass den altrechtlichen Podologinnen und Podologen SPV/FSP weiterhin das Erlangen einer Berufsausübungsbewilligung und die eigenverantwortliche Behandlung von Risikopatienten zugestanden wird. Die Anerkennung im KVG solle ausschliesslich den dipl. Podologinnen und Podologen HF zukommen (sowie den Inhabern und Inhaberinnen jener altrechtlichen Abschlüsse, die berechtigt sind, den neuen Titel zu führen). In Bezug auf den 6. Abschnitt weist die OPS darauf hin, es sei Fakt, dass Pflegefachpersonen das Erbringen podologischer Fussbehandlungen an Diabetikern gar nicht erlernten. Ihnen fehlen also per se