Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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3.6 Stellungnahmen zur Übergangsbestimmung Die GDK und die Kantone Appenzell Innerrhoden, Jura, Solothurn, Nidwalden und Zug,

welche auf die Stellungnahme der GDK verwiesen haben, beantragen, angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen qualifizierten Leistungsangeboten und bestehender Nachfrage, die Übergangszeit auf mindestens 5 Jahre zu verlängern. Dies, um die Zeit abzudecken, die es brauche, um mehr Podologinnen und Podologen HF auszubilden, die nach 2- jähriger praktischer Tätigkeit unter Leitung KVV-zugelassener Podologen Leistungen der medizinischen Fusspflege zu Lasten der OKP erbringen dürfen. Der letzte Satz der Kommentierung zur Übergangsbestimmung (S. 11/12) sei nicht nachvollziehbar, wonach über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus diejenigen, die bis zum Ablauf die Voraussetzungen gemäss Artikel 50c Buchstabe b KVV nicht erfüllen, die Anforderungen für den Rest der Zeit erfüllen, d.h. die praktische Tätigkeit ab dann unter der Leitung KVV-zugelassener Podologen absolvieren müssen, um ihre Leistungen zu Lasten der OKP abrechnen zu können. Diese Folge sei durch die Übergangsregelung nicht gedeckt. Sie dürfte zudem zu praktischen Schwierigkeiten führen, z. B. wenn Patienten zunächst zu Lasten der OKP behandelt werden, für den Rest der Zeit die Behandlung dann aus eigener Tasche zahlen bzw. wenn sie das nicht wollen, sie den Podologen wechseln müssten. Auch Genf beantragt, die Übergangszeit auf 5 Jahre zu verlängern. Aargau moniert eine klare und unbegründete Besserstellung von Personen, welche bei Inkrafttreten "praktisch tätig" sind gegenüber solchen, die gerade eine Tätigkeitspause aufweisen oder frisch diplomiert sind; werde doch jenen Personen eine Anerkennung der Tätigkeit vor Inkrafttreten und vor allem in den zwei Jahren danach gemäss Anerkennungsregel nicht erkannt. Freiburg bemerkt, dass es in der Schweiz derzeit praktizierende Podologinnen und Podologen mit einer Grundausbildung gibt, die nicht den Anforderungen der KVV entspricht, während sie über eine kantonale Praxisbewilligung verfügen, in deren Rahmen sie Risikopersonen betreuen können. Der Kanton schlägt vor, die Übergangsbestimmung zur Änderung der KVV auch in Bezug auf die Grundausbildung zu lockern, um den Übergang zum neuen System zu erleichtern.

Die OPS führt aus, dass, sollte am Erfordernis der zweijährigen praktischen Tätigkeit festgehalten werden, die Übergangsbestimmung betreffend die Anrechnung der zweijährigen praktischen Tätigkeit auf jeden Fall unerlässlich sei, um bereits praktisch tätige Podologinnen und Podologen hinsichtlich ihrer Möglichkeit, über die OKP abzurechnen, sachgerecht zu behandeln. Verzichte man auf das Erfordernis, könne die Übergangsbestimmung ersatzlos wegfallen. Entscheide man sich für das Erfordernis einer zweijährigen Fachbegleitung, sei die Übergangsbestimmung anzupassen. Eine Mehrheit der Leistungserbringer beantragen die Besitzstandswahrung für Podologinnen und Podologen SPV, im Rahmen derer selbständig podologische Behandlungen an DiabetikerInnen und anderen RisikopatientInnen ausgeübt werden dürfen. Eine Leistungserbringerin (Saskia Kaiser) beantragt, auf die Gleichstellung der altrechtlichen Fähigkeitszeugnisse des SPV und des FSP zu verzichten. Senesuisse begrüsst die vorgeschlagene Übergangsbestimmung. Spitex Schweiz begrüsst die Übergangsbestimmung im Falle eines zusätzlichen Erfordernisses nach Artikel 50c Buchstabe b KVV.

Santésuisse begrüsst die vorgeschlagene Übergangsbestimmung.

3.7 Stellungnahmen zu Artikel 11b KLV

3.7.1 Absatz 1

Die GDK und die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Solothurn, Schaffhausen, Tessin, Wallis und Zug, welche auf die Stellungnahme der GDK verwiesen haben, unterstützen die Regelung, dass die Kosten der medizinischen Fusspflege bei Vorliegen eines Risikos für die in Buchstaben a genannten