Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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3.9.10 Ziffer 3.2: Kostenfolgen

Die OPS moniert, dass in einer volkswirtschaftlichen Gesamtsicht auch die indirekten Kosten (z.B. durch Arbeitsausfall oder Produktivitätsverluste) berücksichtigt werden müssten. Die FDP fordert das BAG auf, die effektive Kostenentwicklung zulasten des KVG genau zu verfolgen, die zuständige parlamentarische Kommission periodisch darüber zu informieren und im Falle eines unerwarteten und ungerechtfertigten Anstiegs Korrekturmassnahmen zu treffen. Im 3. Abschnitt beantragen OPS, SDG, SGED und FMH im ersten Satz wiederum interdisziplinär mit interprofessionell zu ersetzen.

Der Verein QualiCCare stellt ebenfalls den Antrag, interdisziplinär mit interprofessionell zu ersetzen.

3.9.11 Besonderer Teil: Artikel 50c KVV

Die OPS beantragt, aufgrund der praxisorientierten Ausgestaltung der Ausbildung auf das Erfordernis der zweijährigen praktischen Tätigkeit zu verzichten. Der dritte Abschnitt bei den Erläuterungen zu Artikel 50c KVV könne somit ersatzlos gestrichen werden. Solle am Erfordernis, während zweier Jahre unter Leitung eines/einer bereits zur Abrechnung über die OKP zugelassenen Podologen / Podologin tätig zu sein, festgehalten werden, wird folgender Vorschlag unterbreitet: «Ergänzend wird während den ersten zwei Jahren nach der Zulassung gemäss dieser Verordnung eine zweijährige Fachbegleitung durch einen Podologen oder eine Podologin verlangt, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist.»

3.9.12 Besonderer Teil: Art. 52d KVV

Die OPS beantragt, dass Organisationen der Podologie auch jene Leistungen über die OKP abrechnen können müssten, die von Fachpersonen erbracht werden, welche die Voraussetzungen von Artikel 50c KVV zwar nicht selbst erfüllten, aber die Leistungen unter Anweisung und Verantwortung von Personen erbringen, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 50c KVV erfüllten. In Artikel 52d Buchstabe d KVV werde vorgesehen, dass die Organisationen der Podologie über die Einrichtungen verfügen müssen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen. Es sei in der Verordnung selbst aber nicht festgelegt, welche Einrichtungen dem Tätigkeitsbereich entsprächen oder wer bestimme, welche Einrichtungen dem Tätigkeitsbereich entsprächen. Dies sei in den Erläuterungen zur Verordnung als wichtiges Dokument zur Auslegung und Ausführung der Verordnung unbedingt festzuhalten, um Rechtssicherheit zu schaffen. Es wird folgende Ergänzung beantragt als 3. Abschnitt: «Die Einrichtungen,

über welche die Organisationen der Podologie gemäss Buchstabe d verfügen müssen, werden im Sinne von Mindestanforderungen von der für den Tarif zuständigen Kommission festgelegt und publiziert. Die Mindestanforderungen sind laufend an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen.»

3.9.13 Besonderer Teil: Übergangsbestimmungen

Nach Ansicht der OPS kann auf das Erfordernis der zweijährigen praktischen Tätigkeit verzichtet werden, womit auch die Übergangsbestimmung und die dazugehörigen Erläuterungen entfielen. Entscheide man sich für eine zweijährige Fachbegleitung, wäre diese nur von jenen Podologinnen und Podologen zu fordern, die erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.