Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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Der Verein QualiCCare verweist betreffend Anzahl Sitzungen auf die Stellungnahmen der OPS und SDG.

3.7.3 Absatz 3

Die GDK und die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Solothurn, Schaffhausen, Tessin, Wallis und Zug, welche auf die Stellungnahme der GDK verwiesen haben, erachten es als sinnvoll, die ärztliche Kontrolle der betroffenen Patienten sicherzustellen und gleichzeitig Kosten für zusätzliche Konsultationen zu vermeiden. Der Kanton Waadt weist darauf hin, dass es sinnvoll ist, die medizinische Betreuung der betreffenden Patientinnen und Patienten zu gewährleisten und gleichzeitig die mit weiteren medizinischen Konsultationen verbundenen Kosten zu vermeiden. Für den Kanton Zürich sollte im Sinne einer Gleichbehandlung aller Patientinnen und Patienten (Beginn Behandlung gegen Ende Jahr oder anfangs Jahr) die Gültigkeit der Anordnung nicht auf das Kalenderjahr, sondern grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres ab Ausstellungsdatum beschränkt werden. Der Kanton Tessin erklärt sich damit einverstanden, die Therapie nach Ende eines Kalenderjahres auf der Grundlage einer neuen Verordnung weiterzuführen.

Die OPS beantragt für den Fall, dass Absatz 3 gemäss dem Vernehmlassungsvorschlag beibehalten wird, den Begriff «medizinische Fusspflege» durch «podologische Fussbehandlung» zu ersetzen.

AFD beantragt, dass der Beschränkung der Anzahl Podologentermine zwingend eine pflegerische Fachberatung nachgelagert wird, damit die Zahl der Arztbesuche nicht erhöht wird, wenn die Terminquote überschritten ist. Andernfalls würden die Gesundheitskosten unweigerlich steigen.

3.8 Stellungnahmen zum Inkrafttreten

Angesichts der Tatsache, dass einerseits die Motion Fridez bereits vor acht Jahren angenommen wurde und andererseits die Erwartungen der Diabetespatientinnen und -patienten hoch sind, hofft DV, dass die vorliegenden Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 angewandt werden können.

3.9 Stellungnahmen zum Kommentar

3.9.1 Ziffer 1.2: Heutige Regelung pflegerische und medizinische Fusspflege im Rah-

men der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

OPS beantragt, im letzten Satz im ersten Abschnitt «Zur Ausführung ist keine besondere Qualifikation nötig» das Wort «besondere» zu ersetzen, da dies impliziere, dass die Fusspflege im Rahmen der Körperpflege von unqualifizierten Personen, z. B. kosmetische Fusspfleger, durchgeführt werden könne, was aber nicht der Fall sei, denn dies wird von Pflegefachpersonen gemacht. Die SDG und SGED stellen ebenfalls den Antrag, das Wort «besondere» zu ersetzen. Zum 3. Abschnitt führt die OPS aus, die Ausführungen implizierten, dass für die podologische Fussbehandlung bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes bzw. für sog. «Podologieleistungen» Podologinnen und Podologen beigezogen werden können, aber nicht müssen. Dies sei nicht korrekt. Für die fachgerechte Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes müssten Podologinnen und Podologen beigezogen werden und dies natürlich erst recht für «Podologieleistungen», ansonsten es gar keine solchen seien. Ausserdem könnten Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Spitäler und Pflege-