Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 23 Seiten

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an, dass nicht das Diplom anerkannt werden muss, sondern die höhere Fachschule, welche die Diplome vergibt. Der Kanton Freiburg erwähnt, dass es in der Schweiz derzeit praktizierende Podologinnen und Podologen mit einer Grundausbildung gibt, die nicht den Anforderungen der KVV entspricht. Diese verfügen aber über eine kantonale Praxisbewilligung, in deren Rahmen sie Risikopersonen betreuen dürfen. Auch der Kanton Tessin beantragt, gewisse Podologinnen und Podologen nicht auszuschliessen, die an einer anderen Schule eine spezielle Fusspflegeausbildung absolviert haben.

Die OPS und eine Leistungserbringerin (Saskia Kaiser) monieren, dass in der Podologie in der Regel nicht von einer «kantonalen Zulassung» die Rede sei, sondern von einer «kantonalen Berufsausübungsbewilligung». Der SGB befürwortet die Zulassung von Podologinnen und Podologen HF als selbstständige, auf ärztliche Anordnung hin tätige Leistungserbringer in der KVV sowie die Definition der Kostenübernahme der Leistungen der medizinischen Fusspflege in der KLV. Auch die SGED befürwortet die Anerkennung der Podologinnen und Podologen HF im Rahmen des KVG. Der SPV-BE moniert, die welsche Schweiz und das Tessin kennen weder den Podologen EFZ noch den Podologen SPV. Die Umsetzung der Verordnung führe deshalb in der deutschen Schweiz zwangsweise zu Problemen, angefangen damit, dass es viel zu wenig Podologen HF gebe und die Verordnung deshalb gar nicht praktikabel umgesetzt werden könnte und weiter, dass es eine Berufsgruppe Podologen SPV gebe, welche nach kantonalem Recht befugt sei, Risikopatienten zu behandeln, welche aber nach dieser Verordnung nicht über die OKP abrechnen könnten. Der SPV-BE und sämtliche Leistungserbringer beantragen, die Podologinnen und Podologen SPV seien ebenfalls zuzulassen. SMVS bedauert, dass eine derart harte Unterscheidung getroffen wird, welche die spezialisierten Behandlungen von Podologinnen und Podologen ohne HF-Abschluss ausschliesst, obwohl diese nicht selten über eine mehrjährige Erfahrung verfügen.

Der SSR beantragt zu prüfen, ob auch die Podologinnen und Podologen EFZ mit einer ergänzenden Weiterbildung als Leistungserbringer zugelassen werden sollten.

3.4 Stellungnahmen zu Artikel 50c Buchstabe b KVV

Der Kanton Zürich moniert, dass die fachgerechte podologische Versorgung der Bevölkerung bereits heute nicht flächendeckend gesichert sei, da zu wenig Podologinnen und Podologen HF tätig seien. Mit dem zusätzlichen Erfordernis einer zweijährigen Berufstätigkeit (in 100%-Anstellung) unter Aufsicht nach Diplomabschluss würde die Versorgungslage noch zusätzlich verschärft, da bis anhin –im Kanton Zürich – für die Erteilung einer Berufsaus-

übungsbewilligung zur eigenverantwortlichen Tätigkeit keine zweijährige praktische Tätigkeit unter der fachlichen Verantwortung einer Fachperson, welche die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, verlangt werde. In der Deutschschweiz werde nur ein verkürzter, berufsbegleitender Studiengang an einer einzigen, im Kanton Aargau gelegenen Bildungsinstitution angeboten, der auf dem einschlägigen EFZ aufbaut. Dieser dreijährige Bildungsgang werde nur einmal alle drei Jahre angeboten. Für die Aufnahme zum Bildungsgang müssten die Kandidatinnen und Kandidaten u. a. nachweisen, dass sie mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% in einer Podologiepraxis tätig sind. Diese praktische Tätigkeit sollte für die Zulassung genügen.

Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 3 KVV entspreche nicht der Ausbildungsrealität, da Heime,

Spitex-Institutionen und Spitäler keine Podologiepraxen führten und in der Regel auch keine Podologinnen und Podologen angestellt hätten, weshalb die genannten Institutionen für die verlangte zweijährige praktische Tätigkeit kaum infrage kommen. Dies werde zu einem erheblichen Engpass für das Absolvieren der praktischen Tätigkeit führen.

Die OPS lehnt das Erfordernis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit ab, weil es nicht praktikabel und zielführend sei. Während der HF-Ausbildung werde bereits praktisch unter Auf-